Schlagwort: Aussetzung

Aussetzung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemand eine andere Person in eine hilflose Lage bringt und sie dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt. Der Täter handelt dabei mit direktem Vorsatz, d.h. in der Absicht, die betroffene Person schwer zu verletzen oder gar zu töten.

Typische Beispiele sind das Aussetzen von Säuglingen oder Kleinkindern in der Öffentlichkeit oder das Aussetzen von Menschen an abgelegenen Orten ohne Nahrung, Wasser oder Schutz vor Witterungseinflüssen. Auch das Einsperren von Menschen in einem Raum oder das Anlegen von Fesseln kann unter bestimmten Umständen als Aussetzung angesehen werden.

Das Strafmaß für Aussetzung kann sehr hoch sein und reicht von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Führt die Tat zum Tod des Opfers, kann sie sogar als Totschlag oder Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden. Übrigens gibt es noch die Aussetzung des Verfahrens im Strafprozess, das ist, wenn man die Verhandlung abbricht und irgendwann später nochmals beginnt.

  • Namensnennung von Programmierern

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 14/07) hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, bestimmte Bezeichnungen in Bezug auf eine Hotelsoftware nicht mehr zu verwenden. Die Klägerin hatte die Beklagten verklagt, da sie ihre Urheberrechte verletzt sah.

    Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Urheberrechte an der Software besitzt. Das Programm erfüllt die Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz, da es sich um ein komplexes Computersystem handelt, das von einer Mehrzahl von Programmierern entwickelt wurde.

    (mehr …)
  • Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07 mit der Frage befasst, ob bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage, die 1997 auf dem Dach eines privat genutzten Einfamilienhauses angebracht wurde, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, wenn der überschüssige Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.

    Für diesen sog. „Altfall“ (Einspeisung von Strom vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz) hatten Finanzamt und Finanzgericht dies mit der Begründung abgelehnt, angesichts der geringen Mengen und Vergütung handele es sich nicht um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und der Kläger sei deshalb nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

    (mehr …)

  • Vollstreckungsabwehrklage bei rechtskräftigem Unterlassungstitel

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 146/07) stellt klar:

    • Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.
    • Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.

    Aus der Entscheidung:

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 – I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP 1991, 97 – Abschlusserklärung; Urt. v. 4.5.2005 – I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 – „statt“-Preis). Die Abschlusserklärung muss daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein (BGH GRUR 1991, 76, 77 – Abschlusserklärung; GRUR 2005, 692, 694 – „statt“-Preis; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.74; Ahrens/ Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13).

    Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich eines Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, mithin der Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988, I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 – Mietwagen-Mitfahrt; OLG Stuttgart WRP 2007, 688, 689; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 139; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74; Piper in Piper/Ohly, UWG, 1.Aufl., § 12 Rdn. 185).

    Zu beachten ist jedoch, dass der Verzicht des Schuldners den Gläubiger nicht besser stellen soll, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Dies wäre bei einem uneingeschränkten Verzicht auf den Rechtsbehelf des § 927 ZPO, der es dem Schuldner ermöglicht, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen, aber der Fall.

    Denn einem Hauptsachetitel können unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden.
    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein vollständiger Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO im Hinblick auf nicht vorhersehbare, erst nachträglich entstehende Einwendungen überhaupt wirksam wäre (kritisch: Ahrens/Ahrens aaO Kap. 58 Rdn. 19; Großkomm.UWG/Schultz-Süchting, § 25 Rdn. 274; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 927 Rdn. 6).

    Für die Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Hauptsacheklage ist ein uneingeschränkter Verzicht jedenfalls nicht erforderlich. Die Abschlusserklärung braucht solche Einwendungen nicht auszuschließen, die der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auch gegen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen könnte.

    Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, gehören grundsätzlich auch Gesetzesänderungen
    und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

  • Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten

    Am 1. April ist das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.

    Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.

    (mehr …)

  • Namensrecht: Voraussetzungen für eine Einbenennung

    Sind die Eltern eines Kindes geschieden, kommt es oft zu Unstimmigkeiten über den Namen des Kindes. Ist z.B. die Mutter neu verheiratet, kann das Kind den neuen Ehenamen der Mutter nur annehmen (Einbenennung), wenn dies für das Kindeswohl unabdingbar notwendig ist.

    (mehr …)

  • Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von „Scheinvaterschaften“

    Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

    (mehr …)

  • Bundesverfassungsgericht im Fall „Cicero“: Durchsuchungen beim Presseorgan sind verfassungswidrig

    Bundesverfassungsgericht im Fall „Cicero“: Durchsuchungen beim Presseorgan sind verfassungswidrig

    Ausgangspunkt: Cicero und der General … im Jahr 2005 veröffentlichte das Politikmagazin Cicero einen Artikel mit dem Titel „Der gefährlichste Mann der Welt“, der sich mit dem jordanischen Terroristen Abu Musab az-Zarqawi befasste. Der Artikel basierte teilweise auf internen Dokumenten des Bundeskriminalamts. Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Autor und den Chefredakteur des Magazins wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) ein. Es kam zur Durchsuchung der Redaktionsräume sowie der Privatwohnung des Journalisten.

    Was folgte, war ein Lehrstück über das Verhältnis von Strafverfolgung und Pressefreiheit – und eine der bedeutendsten Entscheidungen zur Medienfreiheit in der deutschen Rechtsgeschichte. Update: Absatz zur Situation im Jahr 2025 eingefügt.

    (mehr …)
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristverlängerung

    Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der Urschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist.

    Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist. (mehr …)

  • Verzicht des Hauptschuldners und Bürgenhaftung

    Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.

    Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht. (mehr …)

  • Insolvenz: Genehmigung von und Widerspruch gegen Lastschriften

    Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49).

    Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.

    Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.

    Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent. (mehr …)

  • Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen. (mehr …)

  • Fahrverbot gegen Fahrzeughalter wegen Verletzung der Halterpflichten ist unzulässig

    Voraussetzung für ein Fahrverbot ist nach dem Straßenverkehrsgesetz, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. (mehr …)

  • Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während eines Praktikums

    Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen.

    Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall einer volljährigen Tochter, die vor Aufnahme ihres Studiums der Schauspielkunst als Hospitantin an einem Theater tätig war. Für dieses Praktikum erhielt sie kein Entgelt. Der Vater verweigerte eine Unterhaltszahlung für diese Zeit, da das Praktikum keine Voraussetzung für die Aufnahme des Schauspielstudiums sei. (mehr …)

  • Verletzung beim Betriebssport kein Arbeitsunfall

    Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass eine beim Betriebssport erlittene Verletzung keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt, und die Klage eines Leverkusener Klägers auf Entschädigung gegen die Berufsgenossenschaft Bahnen mit Urteil vom 12.10.2007 abgewiesen.

    (mehr …)