Schlagwort: Aussetzung

Aussetzung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemand eine andere Person in eine hilflose Lage bringt und sie dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt. Der Täter handelt dabei mit direktem Vorsatz, d.h. in der Absicht, die betroffene Person schwer zu verletzen oder gar zu töten.

Typische Beispiele sind das Aussetzen von Säuglingen oder Kleinkindern in der Öffentlichkeit oder das Aussetzen von Menschen an abgelegenen Orten ohne Nahrung, Wasser oder Schutz vor Witterungseinflüssen. Auch das Einsperren von Menschen in einem Raum oder das Anlegen von Fesseln kann unter bestimmten Umständen als Aussetzung angesehen werden.

Das Strafmaß für Aussetzung kann sehr hoch sein und reicht von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Führt die Tat zum Tod des Opfers, kann sie sogar als Totschlag oder Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden. Übrigens gibt es noch die Aussetzung des Verfahrens im Strafprozess, das ist, wenn man die Verhandlung abbricht und irgendwann später nochmals beginnt.

  • OVG Münster: Gaststätten als Raucherclubs unzulässig

    Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster (4 B 1771/10) hat mit Eilbeschluss vom 4. April 2011 ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der Inhaberin nur den Mitgliedern eines sogenannten Raucherclubs offen steht. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag der Gastwirtin gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot abgelehnt.
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  • Praxisbeispiel Datenschutz: Kameraattrappen im Alltag

    Praxisbeispiel Datenschutz: Kameraattrappen im Alltag

    Auf Daten-Speicherung.de (ein sehr lesenswertes Angebot des Juristen Patrick Breyer, der sich dem Thema Datenschutz verschrieben hat) findet sich ein gelungenes Praxisbeispiel zum gelebten Datenschutz, das sich jeder Unternehmer in Ruhe durchlesen sollte.

    Es geht um das Thema Kameraüberwachung (die nach den §§6a, 6b BDSG durchaus möglich ist), deren rechtliche Voraussetzungen leider bis heute vielen Unternehmern, die darauf setzen, gar nicht hinlänglich bekannt sind. Die dort beschriebene „Taktik“, hinterher auf (angebliche) Attrappen zu verweisen, ist dabei keineswegs neu – aber eben im Regelfall Wirkungslos.

    Jeder Unternehmer, der Kameras zur Überwachung im Einsatz hat, sollte dort einfach lesen und sich einmal durch den Kopf gehen lassen, ob er sein „Überwachungsmodell“ juristisch hat abklopfen lassen. Denn: Möglich ist eine Kameraüberwachung, das steht außer Frage. Aber es gibt eben klare Regeln – und es sollte nicht allzu schwer fallen, sie zu beachten (wenn man sie denn kennt).

    Zum Thema:

  • Niederlande: Surfen im gehackten WLAN nicht strafbar (?)

    Gulli berichtet über ein interessantes Urteil aus den Niederlanden (dazu auch ein niederländischer Bericht): Dort surfte jemand über ein fremdes WLAN, allerdings hatte er zuvor die WLAN-Verschlüsselung umgangen. Das niederländische Gericht erkannte in der Umgehung der Verschlüsselung des WLAN keine Strafbarkeit, denn – so Gulli –

    Der Gesetzgeber erfasse lediglich Computer. Das Eindringen in einen Router um das Funksignal nutzen zu können sei hierfür nicht gedacht.

    Ein Anlass, sich mit der niederländischen Thematik zu befassen.
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  • Mitschuld wenn man beim betrunkenen Fahrer einsteigt?

    Die Problematik ist leider nichts Besonderes: Jemand steigt, etwa nach dem Diskobesuch, in ein Fahrzeug ein, das von jemandem gesteuert wird, der betrunken ist. Es kommt zum Unfall und der Beifahrer begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nun wird der Vorwurf fallen gelassen: Er ist ja freiwillig in das Auto eingestiegen, hat sich also auf die (erhöhte) Gefahr eingelassen, und trägt nun eine Mitschuld, die er sich anrechnen lassen muss.

    Beim OLG Naumburg (1 U 72/10) wurde das aktuell verhandelt und das OLG bringt die Frage sehr verständlich auf den Punkt:

    Bei der Frage, ob einem Beifahrer unter dem Gesichtspunkt der Alkoholisierung des Fahrers ein Mitverschulden zuzurechnen ist, ist von folgenden Voraussetzungen auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2365) kommt es für die Frage, ob der Geschädigte die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit kannte oder erkennen musste, darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle in seinem Beisein der Fahrer gezeigt hat, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Die Obergerichte haben sich diesem Ansatz dem Grunde nach angeschlossen (z.B. OLG Hamm OLGR 1998, 145; OLG München OLGR 1998, 107; OLG Hamm OLGR 1997, 243; OLG Köln VRS 90, 92; OLG Oldenburg 1998, 277). Hierbei wird davon ausgegangen, dass aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration – jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit – keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezogen werden können (OLG Naumburg Urteil vom 25.9.2001 – 9 U 121/00 – [z.B. NZV 2002, 459]).

    Das heißt: Man muss konkrete Umstände vorbringen, aus denen hervorgeht, dass der Verletzte auch wirklich um den Umfang der Alkoholisierung wusste. Alleine weil ein bestimmter Alkoholpegel erreicht wurde, darf man nicht von einer Kenntnis ausgehen. Dennoch kann eine bestimmte BAK durchaus Indiz sein, wenn etwa – wie hier mit 2 Promille – ein derart hoher Wert im Raum steht, dass man davon ausgehen darf, dass ein nicht-bemerken faktisch gar nicht möglich sein kann (außer man verschließt die Augen vor dem Offensichtlichen). Aber über diese Indizwirkung hinaus muss der vollständige Beweis geführt werden.

    Das OLG Koblenz (12 U 958/04) stellte übrigens im jahr 2006 dazu fest:

    Der Schadensersatzanspruch des Beifahrers gegen den wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verunglückten Fahrzeugführer unterliegt einer Kürzung gemäß § 254 BGB, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers erkannt hat oder hätte erkennen können (BGH NJW 1988, 2365; Senat NZV 1992, 278 f.; OLG Hamm Blutalkohol 40 [2003], 160 f.; OLG Oldenburg VersR 1998, 1390 f.; OLG Saarbrücken MDR 2002, 392 f.). Der Vorwurf des Mitverschuldens kann bei einer Person, die sich einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, demnach nicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn die mitfahrende Person die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers positiv kannte, sondern schon dann, wenn sie dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (OLG Hamm OLG-Report Hamm 1997, 243 ff.). Denjenigen, der sich als Beifahrer einem Fahrer anvertraut, der erkennbar fahruntüchtig ist oder an dessen Fahrtüchtigkeit er zumindest begründete Zweifel haben muss, trifft ein erhebliches Mitverschulden, das mit einer Mithaftungsquote von einem Drittel jedenfalls nicht zu hoch bewertet ist (vgl. Senat ZfSch 1989, 119; OLG Celle VersR 1978, 330 f.; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2002, 267 f.; OLG Oldenburg ZfSch 1989, 292 f.; für ein hälftiges Mitverschulden im Einzelfall OLG Hamm OLG-Report Hamm 2001, 153 f.; OLG München, VersR 1986, 925).

    Das OLG Koblenz markierte auch eine Grenze, ab der man wissen soll, worauf man sich einlässt:

    Danach hatte der Kläger gerötete Bindehäute. Alkoholgeruch war in seiner Atemluft. Das Gangbild war jedenfalls bei einer Kehrtwendung unsicher (Bl. 6 BA). Ein Atemalkoholtest konnte nicht durchgeführt werden; der diesbezügliche Versuch schlug mehrmals fehl (Bl. 4 BA). Entsprechende Symptome waren auch für den Kläger erkennbar gewesen, weil er sich vor Fahrtantritt geraume Zeit in der Nähe des Klägers aufgehalten hatte, sich mit diesem über die Fahrt verständigt hatte und zusammen mit ihm in das Fahrzeug eingestiegen war.

  • Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schmerzensgeld wegen Unfallvideo im Internet

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schmerzensgeld wegen Unfallvideo im Internet

    Unfallvideo im Internet zugänglich gemacht – Schmerzensgeld: Das AG Kerpen (102 C 108/10) hat sich mit dem Persönlichkeitsrecht befasst. Und was man da so lesen kann, macht das Urteil durchaus zu einer Art Unikat. Dabei geht es im Kern um eine interessante Frage: Wie geht man mit so genannten „Unfallvideos“ um

    Der Sachverhalt in Kürze: Ein „Quad“-Fahrer verunglückt mit seinem Fahrzeug und überschlägt sich. Ursache war ein Tier auf der Fahrbahn, dem ausgewichen wurde. Unfallstelle samt Bergung des Verunglückten wurde von einem unbekannten Dritten gefilmt, das Video später auf einer Plattform im Internet für die Allgemeinheit veröffentlicht. Der Gefilmte klagte nun gegen den Plattformbetreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung – und hat verloren.

    Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“

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  • Gehalt fürs Kartenlegen: Nächste Runde

    Gehalt fürs Kartenlegen: Nächste Runde

    Ich hatte im Juni 2010 bereits über eine Entscheidung des OLG Stuttgart berichtet (hier nachzulesen), derzufolge eine Kartenlegerin – auf Grund der objektiven Unmöglichkeit der durch sie versprochenen Leistung – keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben soll. Die Sache ging danach zum BGH (III ZR 87/10), der dazu heute bekannt gibt: Grundsätzlich stimmt man der Entscheidung aus Stuttgart zu, aber…

    Aber nur weil eine Leistung objektiv unmöglich sei, entfällt nicht automatisch die Vergütungspflicht. Auf Grund der Privatautonomie steht es den Vertragsparteien durchaus frei, eine Vergütungspflicht auch in diesem Fall zu vereinbaren. Der BGH drückt das in seiner Pressemitteilung so auf:

    Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. „Erkauft“ sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.

    Nun wissen wir heute, dass man mit Pressemitteilungen des BGH vorsichtig sein sollte. Schon die Differenzierung zwischen „rationaler Nachweisbarkeit“ und „objektiver Unmöglichkeit“ finde ich aber bedenklich, es bleibt mit Interesse abzuwarten, ob der BGH das in seinem Urteil auch so angegangen ist – oder ob man schlicht festgestellt hat, dass Parteien auch eine Leistungspflicht bei objektiver Unmöglichkeit vorsehen können. Dies wäre freilich – und darauf verweist die PM des BGH – mit Blick auf eine Sittenwidrigkeit zu prüfen, wobei der BGH ein wenig mit dem Zaunpfahl winkt:

    In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.

    Das OLG Stuttgart soll nun unter diesen Voraussetzungen erneut prüfen, wie es mit den Gehaltsvorstellungen der Kartenlegerin aussieht. Mir dünkt, auf die Kartenlegerin kommen harte Zeiten zu.

  • Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Die Augsburger-Allgemeine berichtet von einem Urteil aus Augsburg, das erstmals den virtuellen Diebstahl behandelt (Über die Sache wurde schon Anfang 2009 berichtet). Der Sachverhalt ist verkürzt so darzustellen: Spieler A „stiehlt“ den Spielern B und C (nachdem er diesen ihre Zugangskennungen „abgeluchst“ hat) im Rahmen eines Computerspiels „Items“ ihrer Charaktere. Als die Spieler B und C ihre Charaktere nach einer Spielpause wieder sahen, waren sie sprichwörtlich halbnackt. Der Richter befand diesbezüglich auf eine strafbare Handlung.

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  • OLG Celle zum Richtervorbehalt bei der Blutprobe

    Das OLG Celle (32 Ss 101/10) hat sich wieder einmal mit der, unter Verstoss gegen den Richtervorbehalt gewonnenen, Blutprobe beschäftigt. Es geht um die Frage der Begründungserfordernisse bei der Revision wozu das OLG feststellt:

    Voraussetzung für die Prüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot ist der rechtzeitige Widerspruch des Angeklagten gegen die Verwertung. Diesen hat er spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO genannten Zeitpunkt nach der Einführung des Beweises in der Hauptverhandlung direkt im Anschluss zu formulieren […] Daraus folgt, dass zu einem vollständigen Vortrag zur Überprüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot nicht nur die Mitteilung gehört, dass in einer Hauptverhandlung spätestens direkt im Anschluss an die Erhebung des Beweises widersprochen wurde, sondern auch, dass der Beweis nicht bereits zuvor in dieser oder einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung erhoben worden war.

    Man merkt an dieser Stelle noch einmal: Das Thema ist erheblich schwieriger als es auf den ersten Blick scheint und auch keinem Laien mehr verständlich, warum man auch zwingend einen Rechtsanwalt als Betroffener hinzuzuziehen hat. Letztlich ist so mancher Sieg vor Gericht hier aber auch nur ein Teilsieg, da die Verwaltungsbehörden dennoch den Führerschein entziehen können (dazu auch hier) und einige Gerichte kein Problem mit der Verwertung haben.

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  • OLG Zweibrücken zum Phishing

    Das OLG Zweibrücken (4 U 133/08) hat sich bereits im Januar 2010 mit dem Phishing beschäftigt und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

    1. Das Phishing von Daten ist eine Straftat entsprechend §263a StGB
    2. Der Empfang und die Weiterleitung von Geldern aus Phishing (sogenannte „Finanzagenten“) fällt unter den Straftatbestand des §261 StGB
    3. Der Geschädigte – hier ging es um die Bank – hat einen Anspruch auf Rückzahlung der weitergeleiteten Gelder aus §823 II BGB i.V.m. §261 StGB

    Nun ist zu beachten, dass bei „Finanzagenten“ im Regelfall kein Vorsatz nachzuweisen sein wird, da man zwar vermuten kann, dass die sich denken konnten, dass das Geld aus illegalen Quellen kommt, aber keine konkrete Vorstellung hatten. Am Rande sei bemerkt, dass mancher Finanzagent auch schlicht blöd ist. An dieser Stelle hilft §261 V StGB, der eine Strafbarkeit auch bei „leichtfertigem Verkennen“ der Quelle des Geldes normiert. Diese Feststellung ist auch wichtig, um eine potenzielle „Entreicherung“ zu verneinen, da man über den §819 BGB nachdenken muss. Auch wenn dieser nur die positive Kenntnis des rechtlichen Mangels beim Empfang des Geldes vorsieht: Wer sich dieser Kenntnis „bösgläubig verschließt“, also die Augen vor dem verschließt, was jedem anderen klar sein muss, der wird gleichsam erfasst.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Das Ergebnis bedeutet harte Zeiten für – auch einfach nur blöde – Finanzagenten, sowohl Zivilrechtlich als auch Strafrechtlich. Dabei sollte man sich das Urteil des OLG Zweibrücken markieren, auch wenn es ein zivilrechtliches Urteil ist: Es ist endlich einmal eine OLG-Entscheidung zum Thema, die umfassend alle Facetten des „Phishing“ beleuchtet.

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  • BGH erneut zu schwiegerelterlichen Zuwendungen

    Bereits im Februar 2010 ging es beim BGH (XII ZR 189/06) um Zuwendungen der Schwiegereltern, die nach der gescheiterten Ehe zurück verlangt werden, der BGH war in der vielbeachteten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Rückforderung unter nunmehr erleichterten Bedingungen möglich sein muss, während vorher eine Rückforderung abgelehnt wurde. So führte der BGH in seiner Pressemitteilung aus:

    Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) „unbenannten Zuwendungen“ unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.

    Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.

    Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

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  • BGH: Rückabwicklung eines sittenwidrigen Kaufvertrags

    Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

    Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:

    „Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“

    Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.

    Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).

    Zwar ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.

    Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Der heute entschiedene Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, zugrunde lag. Der dortige Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht geltend gemacht hatte, konnte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.

    Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08

  • Bundesgerichtshof zu Markenparfümimitaten

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.

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  • BGH I ZR 114/06 – „Halzband“

    Leitsatz

    Benutzt    ein    Dritter    ein    fremdes    Mitgliedskonto Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

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  • BGHZ 116, 60 – Dauernuckeln

    1. In Warnhinweisen über Produktgefahren muß die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden. Jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch eine Fehlanwendung des Produkts entstehen können, muß der Produktverwender aus dem Warnhinweis auch erkennen können, warum das Produkt gefährlich werden kann.
    2. Steht in einem Produkthaftungsprozeß fest, daß ein Hersteller objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines seiner Produkte verletzt hat, dann ist davon auszugehen, daß die Verletzung dieser Pflichten schuldhaft erfolgt ist, sofern der Hersteller nicht den Beweis führt, daß ihn kein Verschulden trifft.
    3. Die im Arzthaftungsprozeß beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers anerkannte Beweiserleichterung für den Geschädigten zur Führung des Kausalitätsbeweises (zwischen Behandlungsfehler und Rechtsgutverletzung) ist im Produkthaftungsprozeß in Fällen der Verletzung von Warnpflichten durch einen Hersteller nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen werden soll, daß überhaupt Schäden durch die Produktbenutzung eingetreten sind.

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  • BGHZ 91, 324 – Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Es handelt sich um die praktische Umsetzung des gedachten Lehrbeispiels der „Trierer Weinversteigerung“: Wann soll ein fehlendes Erklärungsbewusstsein schaden, also das Vorhandensein einer Willenserklärung verhindern? Der BGH entwickelt in dieser (überraschend späten) Entscheidung den Vertrauensschutz als Basis der Wertung.

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