Ein nachvollziehbar ärgerlicher Sachverhalt war beim Landgericht Wuppertal (9 S 179/19) zu entscheiden: Jemand kauft ein hochwertiges Produkt am 16. Januar – und am 08. März wird dann das Nachfolgemodell vorgestellt. Da ärgert man sich und will den Kaufvertrag rückabwickeln, doch: So einfach ist das nicht.
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Auslaufmodell: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, zur Werbung mit einem Auslaufmodell und zum Wettbewerbsrecht
Das Landgericht Wuppertal (12 O 43/10) hat einem UNternehmen untersagt, in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) für “Auslaufmodelle” zu werben, wenn diese vom Hersteller gar nicht mehr ausgesprochen werden, soweit die Produkte selbst nicht als Auslaufmodell bezeichnet sind: Die Bezugnahme auf eine Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem dann als irreführend anzusehen, wenn diese…
Das OLG Düsseldorf (I-20 U 171/02) stellt klar: Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1998 entschieden, bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik wie insbesondere Videorekordern bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung des Handels, darauf hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handele Sprich: Wer Auslaufmodelle verkauft, muss darauf hinweisen, dass es sich um “Auslaufmodelle” handelt. Hintergrund ist eine Entscheidung…
Ein Einzelhändler, der Geräte der Unterhaltungselektronik verkauft, muss in seiner Werbung darauf hinweisen, wenn es sich bei dem beworbenen Gerät um ein Auslaufmodell handelt, das in der Preisliste des Herstellers nicht mehr geführt wird. Wirbt er mit der früheren Preisempfehlung des Herstellers, muss er auch angeben, dass es sich um eine “ehemalige” unverbindliche Preisempfehlung des…