Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 7/15) ging es um die interessante Frage der Anfechtung eines Vergleichs nach einer Urhbeberrechtsverletzung, wobei der Gläubiger nicht klar gestellt hatte, dass es noch mindestens einen weiteren Rechteinhaber gibt. Das genügt mit dem OLG zur Anfechtung des Vergleichs, auch wenn keine arglistige Täuschung vorlag: Die Anfechtung ist allerdings unter dem…WeiterlesenUrheberrecht: Vergleich kann angefochten werden bei mangelnder Aufklärung über Rechte
Schlagwort: Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zur Kündigung, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einseitig beendet, erfolgt die Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen.
In der Regel wird ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt, wenn das Arbeitsverhältnis aus verschiedenen Gründen nicht fortgesetzt werden soll. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, das Arbeitsverhältnis für beide Seiten unbefriedigend verläuft oder ein Personalabbau im Unternehmen stattfindet.
In einem Aufhebungsvertrag werden in der Regel neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere Aspekte wie die Höhe der Abfindung, die Freistellung von der Arbeit, die Übertragung von Rechten und Pflichten sowie die Verpflichtung zur Verschwiegenheit oder ein Wettbewerbsverbot geregelt.
Ein Aufhebungsvertrag ist rechtlich bindend und sollte daher nur mit anwaltlicher Beratung abgeschlossen werden, um mögliche rechtliche Konsequenzen und Risiken zu minimieren.
Wer sich mit einem XING-Profil präsentiert, sollte bei jeder Aktivität daran denken, sich an rechtliche Regeln halten zu müssen – dabei können durchaus spezielle Situationen vorliegen. Mit einigen ausgewählten Beispielen zeige ich kurz auf, wo Fallstricke liegen können, wenn man werbend auf XING tätig ist,WeiterlesenWerberecht: Rechtliche Grenzen werbender Tätigkeit auf XING