Eine dritte Anschlussprüfung ist bei einem Freiberufler zulässig, falls keine Ermessensfehler bei der Anordnung vorliegen und insbesondere nicht gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (VIII B 130/20) klargestellt.
(mehr …)Schlagwort: Abgabenordnung
Rechtsanwalt für Abgabenordnung im Steuerstrafverfahren: Die Abgabenordnung (AO) ist ein zentrales Gesetz des deutschen Steuerrechts. Sie regelt das Verfahren zur Erhebung und Festsetzung von Steuern und anderen Abgaben sowie die Rechte und Pflichten der Finanzbehörden und der Steuerpflichtigen. Unsere Kanzlei ist ausschliesslich im Steuerstrafrecht tätig.
Die AO ist ein sehr umfangreiches Gesetz und enthält unter anderem Regelungen zu folgenden Themen:
- Steuerfestsetzung: Die AO regelt, wie die Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden erfolgt und welche Rechtsbehelfe dem Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung zur Verfügung stehen.
- Steuererklärung: Die AO legt fest, welche Angaben die Steuererklärung enthalten muss und in welcher Form sie abzugeben ist. Auch die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung sind in der AO geregelt.
- Steuerpflichtiger und Steuerschuldner: Die AO definiert, wer als Steuerpflichtiger und wer als Steuerschuldner gilt. Außerdem regelt sie, welche Pflichten und Rechte Steuerpflichtige und Steuerschuldner haben.
- Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren: Die AO enthält Vorschriften zur Durchführung der Steuerfahndung und zur Verfolgung von Steuerstraftaten.
- Verwaltungsvorschriften: Die AO ermächtigt die Finanzbehörden zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, um das Verfahren der Steuererhebung zu regeln.
Die Abgabenordnung ist also quasi das Grundgesetz des deutschen Steuerrechts und bildet die rechtliche Grundlage für das Handeln der Finanzbehörden und der Steuerpflichtigen. Sie schafft eine klare Struktur für die Erhebung und Festsetzung von Steuern und anderen Abgaben und sorgt dafür, dass das Verfahren transparent und rechtssicher abläuft.
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Einsicht in Strafakte durch Finanzamt
Dass das Finanzamt faktisch einen Anspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft hat, Einsicht in laufende STrafakten zu nehmen, hat das BayObLG mit Beschluss vom 20.12.2021 (203 VAs 389/21) klargestellt:
Das Finanzamt … als öffentliche Stelle hat gegenüber der Staatsanwaltschaft … einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG.
a) Nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO dürfen Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen erteilt werden, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die erbetenen Auskünfte können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erteilt werden (§ 478 StPO).
Die Staatsanwaltschaft darf die Auskünfte auch aufgrund einer „besonderen Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG, die „dies vorsieht oder zwingend voraussetzt“, erteilen.
b) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Ermittlung des dem Besteuerungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts verpflichtet und hat dazu nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere die ihm bekannten Beweismittel anzugeben, nach § 90 Abs. 2 Satz 1 AO bei – wie hier – auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung sich beziehenden Beweismitteln diese sogar zu beschaffen. Umgekehrt hat das Finanzamt nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und kann sich dazu nach § 92 Satz 1 AO aller erforderlichen Beweismittel bedienen, insbesondere nach §§ 92 Satz 2 Nr. 1, 93 AO Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen oder sich nach §§ 92 Satz 2 Nr. 3, 97 AO Urkunden vorlegen lassen. In diesem Rahmen kann es auch die Staatsanwaltschaft nach § 111 Abs. 1 Satz 1 AO um Amtshilfe ersuchen, wobei die Staatsanwaltschaft insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 105 Abs. 1 AO) und auch das Steuergeheimnis nicht entgegensteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a) AO). Die Finanzbehörde muss sich also nicht darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige freiwillig relevante Dokumente vollständig herausgibt.
Dies begründet (dem OLG Karlsruhe folgend, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 2 VAs 78/13 …) die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, dem Finanzamt die erbetenen Auskünfte zu erteilen, soweit diese für den Zweck der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Darüber hinaus kann diese Verpflichtung auch auf § 393 Abs. 3 AO gestützt werden (BT-Drs. 16/6290 S. 82), der die Zulässigkeit der Weitergabe strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft an die Finanzbehörde für das Besteuerungsverfahren zwingend voraussetzt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 2 VAs 78/13 … sowie BFH, Beschluss vom 24.04.2013, Az.: VII B 202/12).
Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen hat das Finanzamt … dem Grunde nach einen Anspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft … auf Auskunftserteilung.

Durchsuchung durch den Zoll
Durchsuchung durch den Zoll: In Betrieben, speziell in Bereichen wie der Baubranche, gehören „Besuche“ vom Zoll durchaus zur Tagesordnung. Hintergrund ist, dass mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung nachprüfen, ob bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Melde- oder sonstigen Pflichten erfüllt sowie weitere sozialrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem prüft der Zoll, ob verschiedene Verpflichtungen des Aufenthaltsgesetzes, des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten wurden. Die zuständigen Abteilungen bei den Hauptzollämtern nennt man übrigens „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS).
Weiterhin wird in diesem Rahmen, zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkverträgen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Somit bestehen auch Übergänge ins Steuerstrafrecht.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale BeweismittelFinanzämter: 6 Prozent verfassungswidrig – vorerst keine Zinsfestsetzungen
Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wird bei Steuernachzahlungen und -erstattungen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die jährliche 6%ige Verzinsung für Zeiträume seit 2014 für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun in einem umfangreichen Schreiben zu Anwendungsfragen geäußert.
(mehr …)Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen ab 2021
Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 30.6.2021 (BMF-Schreiben vom 30.6.2021, IV C 6 – S 2145/19/10003 :003) nun angepasst.
Gegenüber dem bisherigen Schreiben aus dem Jahr 1994 wurden insbesondere Aspekte zur Erstellung einer Bewirtungsrechnung mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem und zur Digitalisierung der Rechnung und des Eigenbelegs aufgenommen.
(mehr …)Steueramnestie: Die strafbefreiende Erklärung (2004)
Die Luft für den viel zitierten Steuerflüchtling wird dünner. War bisher der Zugriff der Steuerfahndung auf ausländisches Kapitalvermögen nur im begründeten Einzelfall möglich, wird diese Möglichkeit des Fiskus durch Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie wesentlich erweitert. Informationen wie die Höhe der Zinserträge, die Identität und der Wohnsitz des Kapitalanlegers sollen in Zukunft unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
(mehr …)BGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.
(mehr …)Zur Steuerhinterziehung bei uns:
Domain-Pfändung: Pfändung einer Internet-Domain ist (mit Grenzen) möglich und Gläubiger wird neuer Inhaber
Domain-Pfändung: Eine Internet-Domain kann von einem Gläubiger gepfändet werden. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Internet-Domains einer Pfändung unterliegen können. Die wichtigsten Grundsätze dabei sind aus meiner Sicht inzwischen:
- Eine „Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine „Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH, VII ZB 5/05).
- Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, VII ZB 5/05).
- Die DENIC eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (BGH, VII ZR 288/17).
- Mit Überweisung der gepfändeten Ansprüche an Zahlungs statt wird der Gläubiger der Inhaber der Domain und kann verlangen, als solcher von der Beklagten registriert zu werden, ohne dass gesonderte rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Übertragung der Domain erforderlich sind; insbesondere bedarf es keiner gesonderten Kündigungserklärung nach Pfändung und sodann vorgenommener Registrierung durch den Gläubiger (BGH, VII ZR 288/17).
Gleichwohl gibt es Grenzen bei der Domain-Pfändung: Während im Privatrecht einer Pfändung in erster Linie entgegen gehalten kann, dass die Domain möglicherweise dem Erwerb dient, müssen Finanzämter ganz konkret im Auge haben, ob überhaupt ein Erlös im Raum steht, der im Verhältnis zur Steuerschuld steht!
Letztlich aber gilt, dass sämtliche grundsätzlich klärungsfähigen Fragen hinsichtlich der Drittschuldnerstellung der DeNIC durch die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen weitgehend geklärt sind (so ausdrücklich BVerwG 9 B 13.19 unter Verweis auf obige BGH-Rechtsprechung).
(mehr …)Bundesfinanzhof zur Nutzung betrieblicher Mobiltelefone
Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies veranlasste eine GmbH zu einer Gestaltung, die nun in der Revision vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft werden wird:
Ist von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i. S. der Abgabenordnung (§ 42 AO) auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber ihm das Handy anschließend im Rahmen eines Vertrags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt?
(mehr …)Bundesfinanzhof klärt Fragen zur ist-Besteuerung im Gründungsjahr
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. Der Bundesfinanzhof (XI R 40/18) hat sich nun in zwei Verfahren zu den Voraussetzungen der Ist-Besteuerung in Neugründungsfällen geäußert.
(mehr …)Belegausgabepflicht ab 1.1.2020
Seit dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. Dies gilt sowohl für größere Unternehmen als auch für „den Bäcker an der Ecke“, der einem Kunden Brötchen verkauft. Die Finanzverwaltung (siehe FAQ sowie BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 – S 0316-a/18/10001) hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewehrt ist.
(mehr …)Ordnungsgemäße Buchführung: Erneute Veröffentlichung der GoBD
Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeich- nungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich überarbeitet, im Juli 2019 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht – und dann (wegen Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern) wieder außer Kraft gesetzt.
Nun wurden die GoBD mit Schreiben vom 28.11.2019 ohne nennenswerte Änderungen erneut veröffentlicht. Die neuen GoBD gelten ab dem 1.1.2020, wobei der Steuerpflichtige sie bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann.
(mehr …)Neufassung der GoBd (vorerst) zurückgerufen
Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeich- nungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich mit Wirkung ab 2020 überarbeitet (BMF- Schreiben vom 11.7.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001) – und bereits wieder außer Kraft gesetzt. Der Grund: Es soll noch Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern bestehen, wobei es sich wohl „nur“ um das Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung handeln soll.
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Kassensysteme: Zertifizierte technische sicherheitseinrichtung wohl erst ab 10/2020 Pflicht
Nach § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungs systeme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert. Der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK) hat nun berichtet, dass das Bundes finanzministerium eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.9.2020 anvisiert (BMF-Schreiben vom 17.6.2019, IV A 4 – S 0316-a/18/10001).
(mehr …)Impressum: Wettbewerbsverstoß wenn Nullen als Platzhalter im Impressum vorgehalten werden
Wieder einmal zu einem fehlerhaften Impressum konnte sich das OLG Frankfurt (6 U 44/16) äussern und aufzeigen, dass man auch mit einem Muster-Impressum bzw. dem Verwenden von Platzhalten – natürlich! – vorsichtig sein muss. So fanden sich im Impressum diese Daten, die jedenfalls bei mir den Eindruck erwecken, es handelte sich um einen Mustertext in dem man nicht sorgfältig angepasst hat:
- Registergericht: Amtsgericht 000
- Registernummer: HR 0000
- Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
- Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
- Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000;
Dabei gab es aber, bevor man nun vorschnell urteilt, bereits ein Problem: Naheliegend ist es, anzunehmen dass die ganzen Nullen als offenkundige Platzhalter dafür stehen, dass hier eben gar keine Angabe erfolgt bzw. notwendig ist. Dumm nur, dass ausgerechnet bei der Aufsichtsbehörde eine IHK (IHK Stadt X) notwendig war und hier auch Nullen standen. Am Ende verblieb es bei einem Wettbewerbsverstoss und einem Unterlassungsanspruch.
Inhaltlich bietet die Entscheidung sonst nichts wirklich Neues, sie ist allerdings ein guter Hinweis um zu verdeutlichen, dass man auch – und gerade – wenn man Muster verwendet darauf achten muss, diese sauber anzupassen.
(mehr …)
