Ein Mann filmt heimlich zwei Frauen in einer Leipziger Sauna. Die Polizei sichert das Handy samt Aufnahmen. Doch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein – mangels Strafbarkeit. Der Fall vom Juli 2025 hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, die nun in eine konkrete Gesetzesinitiative mündet. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und die Justizminister aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen…WeiterlesenHeimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026
Schlagwort: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB): Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist in § 201a StGB geregelt. Danach ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unbefugtes Herstellen, Übermitteln, Verbreiten oder Zugänglichmachen von Bildaufnahmen oder Bildfolgen von Personen, die sich im höchstpersönlichen Lebensbereich befinden, strafbar. Auch der Besitz oder die Verbreitung solcher Aufnahmen kann strafbar sein. Die Strafverfolgung erfolgt in der Regel auf Antrag.
Wir bieten gerade mit unserer Ausrichtung auf digitales Strafrecht eine umfassende Vertretung bei Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. In unserem Blog finden Sie Beiträge und Urteile zum Thema. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich hier frühzeitig vertreten zu lassen – je früher hier ein Strafverteidiger tätig ist, umso grösser das Verteidigungspotential.
Moderne Überwachungstechnologie hält längst nicht mehr primär der Staat bereit, sondern private Akteure – und zwar in einer Dichte und Qualität, die klassische Instrumente wie stationäre Polizeikameras in den Schatten stellt. Fahrzeuge mit Außenkameras, smarte Türklingeln, vernetzte Haushalte und perspektivisch Smart‑Glasses erzeugen einen stetig wachsenden Vorrat an Bild‑ und Audiodaten des öffentlichen und halböffentlichen Raums,…WeiterlesenPrivate Überwachung als Ermittlungsfundus
Die Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktbilder nach dem Ende einer Beziehung beschäftigt zunehmend die Strafjustiz. In einem aktuellen Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 3 StR 40/25) präzisiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen zwischen zwei tatbestandlich nahestehenden Normen: § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, der den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt, und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB, der auf die Verletzung…WeiterlesenAbgrenzung zwischen § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der unbefugten Weitergabe privater Nacktbilder
Wenn Hobbyflüge zum Strafbarkeitsrisiko werden: Ein Bericht von heise online vom 11. Juli 2025 macht erneut deutlich, wie real und ernst das rechtliche Risiko für zivile Drohnenpiloten ist, die in sensiblen Lufträumen operieren. In Wilhelmshaven konnten in fünf Fällen Hobbypiloten identifiziert werden, die mit handelsüblichen Drohnen über das Marinearsenal flogen – ein Gelände, auf dem…WeiterlesenDrohnen über Bundeswehrgelände aufgeklärt
Wann wird ein Blick zur Straftat: Die Strafnorm des § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor heimlicher bildlicher Ausforschung – doch nicht jede Aufnahme im privaten Raum ist zugleich strafbar. Der Beschluss des OLG Hamm vom 18. März 2025 (4 ORs 24/25) verdeutlicht, dass es neben der Anfertigung der Aufnahme eines weiteren Elements bedarf: einer…WeiterlesenZur strafrechtlichen Reichweite des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei heimlichen Bildaufnahmen in Wohnräumen
Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 4 ORs 24/25) hat das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Warendorf aufgehoben, in dem ein Angeklagter wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Entscheidung ist wegweisend für das Verständnis des Anwendungsbereichs…WeiterlesenHeimliche Kameraaufnahmen im Zimmer eines Mitbewohners: OLG Hamm konkretisiert Schutzbereich des § 201a StGB
Digitale Verbreitung von Gewaltaufnahmen – ein rechtliches Minenfeld: Die Verbreitung von Gewaltaufnahmen über digitale Kanäle ist ein Phänomen, das sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich kontrovers diskutiert wird. Ein solches Szenario kann sich in vielerlei Kontexten abspielen – ob durch Überwachungskameras, Dashcams oder private Handyaufnahmen. Doch was passiert, wenn eine solche Aufnahme weitergeleitet wird?WeiterlesenStrafbarkeit des Weiterleitens eines Gewaltvideos nach § 201a StGB
Beim Oberlandesgericht Koblenz (1 OLG 4 Ss 105/22) ging es um die Frage, ob das bloße Retweeten eines Links zu einer Bildaufnahme einer hilflosen Person eine strafbare Handlung nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB darstellt. Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass das Zugänglichmachen eines Links mit einer solchen…WeiterlesenRetweet als Straftat – Zur Strafbarkeit des Verlinkens von Bildaufnahmen hilfloser Personen
§201a StGB, ein unterschätzter Straftatbestand;: Der § 201a StGB, der die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ unter Strafe stellt, führt in der öffentlichen Diskussion ein Schattendasein. Während andere Delikte wie Beleidigung oder Verleumdung breit diskutiert werden, bleibt § 201a StGB für viele ein wenig beachteter Straftatbestand. Dabei bietet er nicht nur einen bedeutsamen Schutz…WeiterlesenStrafbarkeit nach § 201a StGB: Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Der Bundesgerichtshof (BGH, 1 StR 299/24) hatte sich mit der Frage der Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befassen. In der vorliegenden Entscheidung ging es um mehrere Fälle, in denen der Angeklagte heimlich Bildaufnahmen von einer Person in deren höchstpersönlichem Lebensbereich gemacht hatte. Die Instanzgerichte urteilten unterschiedlich, und das Revisionsgericht klärte…WeiterlesenStrafbare Videoaufnahme: BGH zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) regelt den strafrechtlichen Schutz gegen unzulässige Bildaufnahmen und -veröffentlichungen. Insbesondere der Begriff der Hilflosigkeit spielt eine zentrale Rolle in der Auslegung von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB. In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (4 StR 401/22) wurde dieses Merkmal präzise erörtert und geklärt, wann…WeiterlesenDer Hilflosigkeitsbegriff im Rahmen des § 201a StGB
In einem bemerkenswerten Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 30. November 2023 (Aktenzeichen: 2 ORs 31/23 – 121 Ss 130/23) wurde die Frage der Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle behandelt. Dieser Fall wirft wichtige Fragen über die Grenzen der Überwachung durch Bürger und den Schutz der Privatsphäre von Polizeibeamten auf. Dazu…WeiterlesenStrafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle
Vor dem AG Wiesbaden haben sich zwei Männer wegen mehrfacher gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, Betrug und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu verantworten.WeiterlesenErpressung nach „sexuellen Diensten“ mit illegalen Handyaufnahmen
Das OLG Koblenz (1 OLG 4 Ss 105/22) hat in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass schon durch einen schlichten Retweet eine strafrechtliche Haftung begründet werden kann – in diesem Fall stellte sich die Frage, ob ein sonst frei verfügbares Video durch ein weiteres Teilen des Links überhaupt zugänglich gemacht wird: Zugänglichmachen bedeutet, einem Dritten die…WeiterlesenZu-Eigen-Machen durch Retweet auf Twitter
Dass die Anordnung der Hausdurchsuchung wegen eines Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Herstellung und Verbreitung eines sogenannten „Gaffer-Videos“ im Internet rechtmäßig ist, hat das Landgericht Bonn, 50 Qs-410 Js 78/21-18/21, bestätigt. Dabei konnte es auch klarstellen, dass insbesondere die Verhältnismäßigkeit nicht infrage zu stellen…WeiterlesenHausdurchsuchung wegen „Gaffer-Video“












