Terrorismusfinanzierung

Der (3 StR 302/20) konnte zur strafbaren Terrorismusfinanzierung, §89c Abs.2 StGB, klarstellen, dass die Tathandlung des Sammelns neben dem Einsammeln bei anderen Personen das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns umfasst.

Eine bloße Umwidmung vorhandenen, gegebenenfalls zu anderen Zwecken gesammelten Vermögens begründet dagegen keine Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung – und ein Entgegennehmen im Sinne des § 89c Abs. 2 StGB liegt nicht vor, wenn im Rahmen eines Austauschverhältnisses erworbene Vermögenswerte durch eine Gegenleistung kompensiert werden und deshalb keinen Vermögenszuwachs zur Folge haben:

Unter den Begriff des Sammelns fällt das auf eine größere Menge
gerichtete Zusammentragen verschiedener Gegenstände. Es umfasst neben dem Einsammeln bei anderen Personen das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns (…) Hierfür spricht bereits der offen formulierte Gesetzeswortlaut (…) Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck soll besonderen Gefährdungslagen bei der Vorbereitung terroristischer Anschläge begegnet und dazu die Finanzierung von Anschlägen bestraft (…), mithin künftigen Taten die materielle Grundlage entzogen werden. Dieser Zielsetzung wird eine einschränkende Auslegung nicht gerecht, die lediglich durch Einsammeln bei Dritten erlangte Vermögenswerte erfassen soll (…)

Eine maßgebende Begrenzung erhält der Tatbestand durch die subjektive Komponente, die bei § 89c Abs. 2 StGB ein Sammeln in der Absicht erfordert, selbst eine Katalogtat zu begehen. Danach ist ein Tätigwerden nicht strafbar, wenn nicht zum Zeitpunkt der Tathandlung diese Absicht besteht. Wurden Vermögenswerte ohne die überschießende Innentendenz gesammelt, fällt der erst später gefasste Entschluss, sie für eine terroristische Tat einzusetzen, nicht unter
den Straftatbestand. Eine bloße Umwidmung vorhandenen, gegebenenfalls zu anderen Zwecken gesammelten Vermögens vermag deshalb die Strafbarkeit nach § 89c StGB nicht zu begründen

Später konnte der BGH (3 StR 132/21) weiter zur Annahme von Sachgegenständen ausführen:

Ein Entgegennehmen erfordert, soweit es um Sachen geht, die Begründung fremd- oder eigennützigen Besitzes (vgl. SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 15; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89c Rn. 77). Dafür reicht es aus, wenn der Täter Mitbesitz erlangt.

Weder der Gesetzeswortlaut noch der Gesetzeszweck verlangen, dass eine Person allein etwas entgegennimmt. Zudem ist es grundsätzlich nicht entscheidend, wer auf der Gegenseite steht und mithin den Vermögenswert gleichsam spiegelbildlich zur Verfügung stellt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Vermögenstransfer zwischen Personen stattfindet, welche die im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB angestrebte Tat gemeinsam begehen wollen. Dafür, dass in derartigen Konstellationen eine Strafbarkeit ebenfalls möglich ist, spricht vielmehr die Gesetzesfassung des § 89c Abs. 2 StGB. Denn die Norm umfasst auch das Zurverfügungstellen von Vermögenswerten zur eigenen
Tatbegehung und erlangt insofern regelmäßig nur in solchen Konstellationen Bedeutung, in denen der Täter des § 89c Abs. 2 StGB Personen etwas überlässt, mit denen er eine Katalogtat gemeinsam zu begehen beabsichtigt (vgl. auch LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89c Rn. 78; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 11). Allerdings fällt allgemein die Annahme von Gegenständen dann nicht unter den Tatbestand, wenn sie im Rahmen eines Austauschverhältnisses durch eine Gegenleistung kompensiert wird und deshalb keinen Vermögenszuwachs zur Folge hat (vgl. zur entsprechenden einschränkenden Auslegung BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 3 StR 302/20, juris Rn. 12 ff.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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