Terminhinweis: Nichtzahlung von Mindestlohn als Straftat? (Update)

Bemerkenswertes tut sich gerade beim Landgericht Magdeburg: Ein Unternehmer hatte Reinigungskräfte angestellt und einen Stundenlohn von 1,79 Euro gezahlt, während der bei 7,68 Euro lag. Die Staatsanwaltschaft sah hier den §266a StGB („“) erfüllt – was das Amtsgericht und Landgericht Magdeburg anders gesehen haben. Nun aber hat das OLG Naumburg (2 SS 90/09) den bisherigen Freispruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen – da es den Freispruch im Urteil als nicht ausreichend begründet angesehen hat.

Sollte das Landgericht nun – verhandelt wird am 15.4.2010 – von seinem bisherigen Urteil abrücken, wäre dies ein Umbruch mit erheblichen Folgen für Arbeitgeber, die Mindestlöhne missachten. Speziell der drohende Strafrahmen bis zu 5 Jahren dürfte hier ein Umdenken bewirken.

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Update: Das Landgericht Magdeburg (21 Ns 17/09) hat entschieden – es liegt eine Straftat vor. Erwartungsgemäß ging es danach nochmal ins Rechtsmittel zum OLG Naumburg (2 Ss 141/10), das klarstellte, dass bei untertariflichter Bezahlung für die Beitragshöhe zur Sozialversicherung nicht das zugeflossene Arbeitsentgelt, sondern allein der nach Tarifvertrag geschuldete Tariflohn maßgeblich ist, sodass der Arbeitgeber sich gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar machen kann, wenn er wegen Tariflohnunterschreitung die gebotene Abführung tatsächlich geschuldeter Sozialbeiträge unterlässt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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