Telekommunikationsrecht: Handyvertrag ohne Preisbenennung

Es ist keineswegs so abwegig, wie es zuerst klingt: Gar nicht mal selten werden Verträge über eine Mobilfunknutzung abgeschlossen, bei denen die Preise fehlen – vielmehr nimmt man Bezug auf „Preislisten“ oder „Leistungsverzeichnisse“, deren Preise dann anhand eines Paketnamens individualisiert werden sollen. Das reicht aber nicht, sagt das AG Winsen (16 C 835/14) in einer aktuellen Entscheidung, die sicherlich noch die nächste Instanz beschäftigen wird.

Die Entscheidung

Hintergrund ist §43a TKG, der u.a. erklärt:

Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern im Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form folgende Informationen zur Verfügung stellen (…) Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste (…)

Auf dieser Basis stellt das Amtsgericht dann fest, dass eine wirksame Preisabsprache nicht stattgefunden hat:

Die Höhe des Entgelts aus einem Mobilfunkvertrag ist aber nicht bereits dann wirksam vereinbart, wenn der Anbieter bei Abschluss des Vertrages nur auf eine Preisliste Bezug nimmt, sondern nur dann, wenn der Preis im Vertrag benannt ist (AG Meppen, Urteil vom 27.02.2013, Az. 8 C 563/12). Indem die Klägerin statt den Preis in der Vertragsurkunde selbst zu benennen lediglich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Preisliste Bezug nimmt, verstößt sie gegen ihre zuvor zitierten Verpflichtungen zur Preisklarheit (AG Meppen, Urteil vom 27.02.2013, Az. 8 C 563/12; Urteile des AG Winsen(Luhe) vom 23.04.2014 – 16 C 84/14, 13.08.2014 – 20 C 760/14 – und vom 22.10.2014 – 20 C 1048/14).

Darüber hinaus argumentiert das AG Meppen (aaO), die Bezugnahme sei auch wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam, weil der Vertrag die Erklärung enthält, Bestandteil des Vertrages seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste für Dienstleistungen geworden und mit einer solchen vom Verwender der AGB vorgegebenen und dem Kunden zugeschriebenen Bestätigung verschlechtere dieser in unzulässiger Weise seine Beweisposition, weil die Klägerin als Verwenderin eine vom Beklagten als Kunden gegen sich aufgestellte Bestätigung als Nachweis einer Preisabrede für sich in Anspruch nimmt. (AG Meppen aaO).

Die Entscheidung selbst ist äusserst umfangreich und detailliert beschrieben, insbesondere wurde von dem Amtsrichter – vielleicht im Hinblick auf die folgende Instanz – sehr detailliert mit Begründungen der Gesetzesänderungen argumentiert. Dies gibt der Entscheidung sehr viel Substanz und Überzeugungskraft, insgesamt bleibt sicherlich abzuwarten, was das Landgericht dazu sagt, es wäre aber überraschend wenn es zu einem anderen Ergebnis kommt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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