Ein Urteil des AG Meldorf vom 28.11.2006 (Az. 81 C 1093/06) setzt sich mit der Praxis des „Anschlusssperrens“ auseinander, sofern dem Kunden zwar einerseits der Anschluss aufgrund von Zahlungsrückständen gesperrt wird, wohl aber weiterhin Grundgebühren anfallen sollen. Das Urteil ist sehr verbraucherfreundlich:
Aus dem Urteil
Hat ein Telekommunikationsanbieter den Anschluss eines Kunden gesperrt (hier: wegen Zahlungsrückständen), kann er die Zahlung von Telekommunikationentgelten (hier: Grundgebühren) nicht verlangen, wenn er dem Kunden die Anschlusssperrung nicht zwei Wochen vorher schriftlich angedroht und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen hat, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 TKV).
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