Subventionsbetrug: Was ist eine Subvention im Sinne des §264 StGB?

Der (3 StR 206/13) hat sich 2014 zur Frage geäußert, wann eine Subventions im Sinne des Subventionsbetruges vorliegt. Zwar wrid dies in §264 Abs.7 StGB gesetzlich definiert, es ergeben sich aber immer wieder Facetten im Alltag, die keineswegs leicht zu beantworten sind. Dabei hat der BGH nunmehr auch klargestellt, dass der Begriff „Subventionen“ solche Subventionen ebenfalls erfasst, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.

Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

  1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
    a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
    b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
  2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Förderung der Wirtschaft

Zum Tatbestandsmerkmal „Förderung der Wirtschaft“ stellt der BGH nochmals seine Zweckerwägungen (bzw. die des Gesetzgebers) in den Vordergrund dahin gehend, dass durch den Lücken gedeckt werden sollen, die durch einen reinen Betrugstatbestand entstehen:

Nach § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB soll die Leistung wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen. Mit dieser Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, die durch § 264 StGB gegenüber § 263 StGB bewirkte Vorverlagerung der Strafbarkeit in einen Gefährdungstatbestand, der selbst leichtfertiges Handeln einschließt, auf den Bereich zu beschränken, für den ein unabweisbares Bedürfnis für den verstärkten Strafschutz gesehen wurde (BT-Drucks. 7/5291, S.10). Insbesondere sollten Sozialleistungen nicht erfasst werden, deren ungerechtfertigte Erschleichung wegen des im Gegensatz zum Wirtschaftssektor regelmäßig leichter durchschaubaren Sachverhalts einfacher nachzuweisen ist und deshalb vom Betrugstatbestand ausreichend zu- verlässig abgedeckt wird (BT-Drucks. aaO, S. 11). Da aber mit der Vergabe von Fördermitteln oftmals mehrere Zwecke verfolgt werden, reicht es für die Anwendbarkeit des Subventionsbetrugstatbestandes aus, dass diese „wenigstens zum Teil“ der Wirtschaftsförderung dienen soll. Lediglich ein ganz entfernter Bezug zur Wirtschaft soll nicht genügen (BT-Drucks. aaO).

Immer wieder für Diskussionen sorgt in diesem Bereich die Frage, ob denn wirklich die Förderung beabsichtigt ist oder nicht vielmehr andere Zwecke eine Rolle spielen, etwa beim Sozialen Wohnungsbau die öffentliche Versorgung mit Wohnraum. Der BGH verdeutlicht hier, wie weit er die Zweckbestimmung auslegt, um (s)einen Auffangtatbestand zu erhalten, es wird schlicht sehr genau gesucht, ob man nicht ein weiteres Ziel findet das man dann als wirtschaftliche Förderung heran ziehen kann:

Sie beschränkten sich allerdings nicht hierauf: denn § 3 Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost bestimmt ausdrücklich, dass die Finanzmittel zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bereitgestellt werden. (…) Daraus wird deutlich, dass die maßgeblichen Förderungen vor allem auch der Wirtschaft galten, sei es der mit den Arbeiten beauftragten Bauwirtschaft, sei es dem Erhalt der Wirtschaftsstruktur insgesamt. Dieser teilweise der Wirtschaftsförderung dienende Zweck genügt.

Leider weiterhin offen lässt der BGH die Frage, ob die wirtschaftliche Förderung ein Primärziel sein muss oder ob es genügt, dass es ein wie auch immer geartetes Nebenziel darstellt. Hier gibt es weiterhin Streit, den der BGH bisher erfolgreich mit seinem weiten Verständnis des Ziels der Förderung vermeidet.

Bezug durch Privatpersonen kein Hinderungsgrund

Der BGH stellt nunmehr klar, dass die Möglichkeit des Bezugs der Fördermittel durch Privatpersonen unschädlich ist:

Dessen Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass die verfahrensgegenständlichen Fördermittel dem Grunde nach auch Privaten offenstanden (…) Soweit demgegenüber unter Bezugnahme auf den gesetzgeberischen Willen vertreten wird, dass nur solche Leistungen erfasst würden, die ausschließlich Betrieben und Unternehmen zugutekommen können (…) kann dem nicht gefolgt werden. Mit der Einschränkung des Empfängerkreises wollte der Gesetzgeber lediglich eine zusätzliche Schranke errichten, um Sozialleistungen für unterstützungsbedürftige Einzelpersonen aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuschließen (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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