Subventionsbetrug: Einstellung nach §170 Abs.2 StPO

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Verfahren mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges sind regelmäßig sehr undankbar – schließlich sind die wesentlichen Tatumstände hinreichend dokumentiert und es sieht recht eindeutig aus. Zu Beginn – tatsächlich lohnt es sich, hier Zeit zu investieren und Sachverhalte aufzuklären, wie ein aktueller Fall von mir zeigt.

Subventionsbetrug: Einstellung mangels Tatverdacht
Einstellung bei Subventionsbetrug

Hier fehlte in der Tat so viel Sachverhalt, dass durch zielgerichtete Arbeit letztlich von dem – scheinbar fest stehenden – Tatverdacht nichts mehr übrig blieb.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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