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Subventionsbetrug: Einstellung nach §170 Abs.2 StPO

Verfahren mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges sind regelmäßig sehr undankbar – schließlich sind die wesentlichen Tatumstände hinreichend dokumentiert und es sieht recht eindeutig aus. Zu Beginn – tatsächlich lohnt es sich, hier Zeit zu investieren und Sachverhalte aufzuklären, wie ein aktueller Fall von mir zeigt.

Subventionsbetrug: Einstellung mangels Tatverdacht
Einstellung bei Subventionsbetrug

Hier fehlte in der Tat so viel Sachverhalt, dass durch zielgerichtete Arbeit letztlich von dem – scheinbar fest stehenden – Tatverdacht nichts mehr übrig blieb.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.