Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines Strafverfahrens

Aktuell hat sich nochmals das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 2525/13) zur erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert. Hierbei findet sich in der Entscheidung nicht ernsthaft irgendetwas neues, aber es ist nochmals eine sehr umfangreiche Darstellung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

Allgemeines zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch , Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen auch unberührt.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteile vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, […] Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, […] Rn. 28.

Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, […] Rn. 22, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, […] Rn. 33; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. September 2008 – 5 B 1046/08 -, […] Rn. 6.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 – I C 57.66 -, […] Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 – 5 B 1972/00 -, NRWE-Rechtsprechungsdatenbank (NRWE), dort Rn. 10, vom 17. Dezember 1999 – 5 B 1944/99 -, NRWE Rn. 11, und vom 24. November 1999 – 5 B 1785/99 -, NRWE Rn. 12.

§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, […] Rn. 31.

Erkennungsdienstliche Behandlung trotz Einstellung des Strafverfahrens?

Das gefällt vielen nicht, ist aber tatsächlich so korrekt:

Dass dieses Ermittlungsverfahren später eingestellt worden ist, führt nach den eingangs dargelegten Grundsätzen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Denn der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft lässt – wie aufgezeigt – die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen regelmäßig unberührt.

Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, […] Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, […] Rn. 28.

Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind. Vorliegend ist im Anlassverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs eines Betruges aber ein Restverdacht geblieben. Bereits nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2013 ist der Kläger nach wie vor der Begehung eines Betruges verdächtig gewesen. Die Verfahrenseinstellung ist, gestützt auf § 153 Abs. 1 StPO, damit begründet worden, dass erwartet werden könne, dass der Kläger durch das Ermittlungsverfahren bereits hinreichend beeindruckt und gewarnt worden, der Schaden relativ gering und inzwischen auch wiedergutgemacht sei. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist auch nicht offensichtlich falsch und willkürlich, sondern wird gestützt durch die Aussagen der im Ermittlungsverfahren angehörten Zeugen U. und I. .

Zum Ermessen bei erkennungsdienstlicher Behandlung

Das OVG Lüneburg (11 LB 115/12) hat sich der Frage gestellt, in welcher Form Ermessen notwendig ist, wenn nach §81b 2. Alt StPO eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig ist. Das OVG stellte hierzu fest, dass wenn die erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig und verhältnismäßig ist, es im Regelfall keiner weiteren Ermessenserwägungen mehr bedarf:

Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b Alt. 2 StPO dient, wie bereits ausgeführt, der Strafverfolgungsvorsorge. Ihr Zweck ist auf die Erfüllung der der Polizei nach § 163 StPO obliegenden Aufgabe der Erforschung und Aufklärung von Straftaten gerichtet. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 b Alt. 2 StPO im Regelfall die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden soll. So setzt die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b Alt. 2 StPO tatbestandlich voraus, dass sie für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Wenn aber die Notwendigkeit in diesem Sinne festgestellt wird, sind im Regelfall keine Gesichtspunkte mehr denkbar, die dafür sprechen könnten, trotz Notwendigkeit für Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge von der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abzusehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass individuelle Belange des von der Maßnahme Betroffenen bereits im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Bei Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 b Alt. 2 StPO bleibt daher regelmäßig für eine für Ermessensentscheidungen typische Abwägung zwischen gegenläufigen Interessen nichts mehr übrig, da alle Belange, aus denen sich Besonderheiten ergeben und die daher bei einer solchen Abwägung eine Rolle spielen könnten, schon in die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen eingeflossen sind. Beispielsweise ist auch der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Vergangenheit schon einmal oder wiederholt erkennungsdienstlich behandelt worden ist, nicht erst bei der Ermessensausübung (so aber ohne Begründung OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.8.2010 – 3 L 372/09 -, juris), sondern bereits bei dem Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit der Maßnahme und der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 21.2.2008 – 11 LB 417/07 -, Nds.VBl. 2008, 174).

Die Gegenwehr gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung ist damit weiter erschwert, auch wenn die Entscheidung im Ergebnis wohl korrekt ist.

Neigung zur Straftatbegehung

Liegen also in der Person des Betroffenen begründete Besonderheiten vor, so kann dies die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene im Hinblick auf diese besonderen Umstände wiederum eine Straftat (auch) aus dem Deliktsbereich der Anlasstat begehen wird – so auch das VG Göttingen (1 A 342/07). Aus dem Urteil:

Die Anordnung war auch für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO dient nicht der Überführung des Beschuldigten in einem bestimmten Strafverfahren, sondern soll nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vorsorglich – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.; Meyer-Goßner, , 51. Aufl. 2008, § 81b Rn. 3). Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob die aktuelle strafrechtliche Ermittlung gegen den Betroffenen nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.).

Als Entscheidungskriterien können die Art und Schwere der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, die Begehungsweise, die kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O. und vom 24.10.2007 – 11 ME 309/07 –, juris). Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Korrektur einer unzutreffend unterbliebenen Behandlung nicht mehr möglich ist. Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung unterblieben, so fehlen der Polizei ggf. später die Unterlagen, die die Erforschung und Aufklärung einer Straftat – unter Umständen entscheidend, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Betreffenden – fördern könnten ( Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2007 – 11 LC 372/06 –, juris). Notwendig für Zwecke des Erkennungsdienstes ist nur die Erhebung solcher erkennungsdienstlicher Daten, die für zukünftige Ermittlungen geeignet sind und diese fördern könnten.

Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.; Urteil vom 28.06.2007, a.a.O.). Das der polizeilichen Prognoseentscheidung zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil über das künftige Verhalten des Beschuldigten unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit dahingehend, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachen beruht und ob sie nach gegebenem Kenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. Das Merkmal der Notwendigkeit ist hingegen gerichtlich voll überprüfbar ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 –, DÖV 2004, 440).

Für die Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Urteile vom 21.02.2008 – 11LB 417/07 –, Nds. VBl. 2008, 174, vom 28.06.2007, a.a.O. und vom 28.09.2006 – 11 LB 53/06 –, Nds. VBl. 2007, 42).

In Anwendung dieser Grundsätze besteht nach Auffassung der Kammer eine hinreichende Erkenntnisgrundlage, um die Einschätzung der Beklagten zu stützen, dass der Kläger auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einbezogen werden könnte.

Der Kläger ist seit 1999 und damit über mehrere Jahre hinweg immer wieder mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu unterschiedlichen Gegenständen überzogen worden. Zum überwiegenden Teil erwiesen sich die Vorwürfe als berechtigt; der Umstand, dass anfangs in mehreren Fällen gemäß § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen bzw. Verfahren gemäß § 47 JGG eingestellt wurden, ändert hieran nichts. Zwar ist ein Verfahren wegen Diebstahls (Staatsanwaltschaft Göttingen, 15 Js 30795/03) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In diesem Verfahren hat der Kläger jedoch eingeräumt, er habe, nachdem er am 30.08.2003 über den ganzen Tag hinweg getrunken gehabt habe, ein Verkehrsschild mit der Schraube aus seiner Halterung herausgerissen (Vernehmungsprotokoll vom 29.10.2003, Gerichtsakte Bl. 76). Dieses Verhalten stellt zumindest eine Sachbeschädigung dar und spricht – auch wenn es keine strafrechtlichen Folgen hatte – für einen mehr als lockeren Umgang mit fremdem Eigentum.

Dem Kläger kommt im Rahmen der Überprüfung der von der Beklagten getroffenen Prognose nicht zugute, dass die in der Vergangenheit gegen ihn gerichteten Strafvorwürfe nicht einen einheitlichen Deliktstypus (beispielsweise Eigentumsdelikte bzw. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sondern verschiedene Deliktsbereiche betrafen. Die Kammer lässt dabei offen, ob der Auffassung des VG Braunschweig (Urteil vom 23.05.2007 – 5 A 14/06 –, NVwZ-RR 2008, 30; offen gelassen: Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2007, a.a.O.) zu folgen ist, wonach für eine Wiederholungsgefahr nicht auf die allgemeine Gefahr abzustellen ist, dass der Kläger in Zukunft Straftaten – welcher Art auch immer – begehen wird, sondern die Gefahr der Wiederholung in Bezug auf den Deliktstypus der Anlasstat vorliegen muss. Liegen nämlich in der Person des Betroffenen begründete Besonderheiten – wie beispielsweise eine ungewöhnlich geringe Hemmschwelle in Bezug auf die Begehung von Straftaten – vor, so kann dies die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene im Hinblick auf diese besonderen Umstände wiederum eine Straftat (auch) aus dem Deliktsbereich der Anlasstat begehen wird.

Eine derartige Besonderheit liegt im Fall des Klägers vor. Aufgrund der bekannt gewordenen Vorfälle besteht Grund zu der Annahme, dass der Kläger zum Alkoholgenuss und unter Alkoholeinfluss dazu neigt, Straftaten unterschiedlicher Art zu begehen. Bei der am 15.06.2003 begangenen wurde bei ihm ein hoher Blutalkoholwert von mehr als 2 g ‰ festgestellt. Im Rahmen der Strafverfolgung wegen Diebstahls räumte der Kläger bei seiner Vernehmung ein, er habe am fraglichen Tag über den ganzen Tag hinweg Alkohol getrunken. Auch die Anlasstat, bei der der Kläger eine nicht unerhebliche Brutalität gezeigt hat, hat er am 22.09.2007 unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen. Dies rechtfertigt die Prognose, dass er – insbesondere nach übermäßigem Genuss von Alkohol – künftig wiederum Straftaten einschließlich einer mit der Anlasstat vergleichbaren begehen wird.

Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Kläger im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum aus dem Vorfall am 22.09.2007 offensichtlich keine Lehren gezogen und am 14.02.2009 erneut eine Trunkenheitsfahrt begangen hat. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, seitdem keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben. Das Gericht hat jedoch den Eindruck gewonnen, dass er die bei ihm vorliegende Alkoholproblematik verdrängt bzw. verharmlost. So ist er nach immerhin zehntägigem stationärem Aufenthalt in der Asklepiosklinik der Empfehlung, psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, nicht nachgekommen, weil er seiner Ansicht nach kein Alkoholproblem habe. Beim (einmaligen) Besuch eines Treffens der anonymen Alkoholiker habe er festgestellt, dass er dort fehl am Platz sei, weil die dort anwesenden Personen im Gegensatz zu ihm sehr stark alkoholabhängig gewesen seien. Diese Äußerungen lassen erkennen, dass sich der Kläger mit seinem Alkoholkonsum noch nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und dass ein zukünftiger erneuter Alkoholmissbrauch einschließlich der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht auszuschließen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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