Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Kritik an geplanter Änderung

Wie bereits berichtet (hier nachzulesen), plant der Gesetzgeber, den härter zu sanktionieren. Dabei begegnet das Vorhaben wie schon von mir in Kürze damals festgestellt, einigen Bedenken. Nunmehr liest man auch vom deutschen Richterbund deftige Kritik an diesem Vorhaben. Interessant ist schon der Beginn der Kritik, wenn zu Recht festgestellt wird, dass die Norm einen viel zu weiten Anwendungsbereich erhält, wenn jegliches Handeln der Polizei – und nicht mehr nur das als Vollstreckungsorgan – als „Handlungsumstand“ in Betracht kommt. Daneben äussert man scih zu den Plänen, einen „minder schweren Fall“ im Rahmen des §244 StGB aufzunehmen und kommt für Laien ausgedrückt zu dem Ergebnis, dass es „Murks“ ist, der aus fachlicher Sicht keiner Diskussion würdig ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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