Die Sache, in der ich kürzlich vor dem Amtsgericht Aachen einen Mandanten vertreten habe, war auf den ersten Blick „Sonnenklar“: Der Mandant wurde von einem Polizisten in Zivil angesprochen, der sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat. Hiernach erschien ein weiterer Polizist, ebenfalls in Zivil, die eine Durchsuchung beginnen wollten – der Mandant fängt plötzlich an, um sich zu schlagen und sich zu wehren. Es folgte die Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung.
Wie immer bei Strafsachen lohnt sich allerdings der zweite Blick: Der Mandant war stark alkoholisiert. Zwar hatte der Polizist sich auch tatsächlich als Polizist ausgewiesen, gleichwohl hatte der Mandant ihn nicht als solchen wahrgenommen. Als er sich dann wehrte und zu Boden gebracht wurde (hier kam es dann zu Verletzungen der Polizisten), glaubte er letztlich an einen Überfall.
Das Amtsgericht Aachen stellte korrekt fest, dass schon gar kein Vorsatz hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft bei dem Mandanten festzustellen war. Da er dann auch noch an einen Überfall glaubte, war die Körperverletzung letztlich nicht zu bestrafen, da der Mandant von einer – nicht vorliegenden – Notwehrlage ausging. Es zeigt sich damit, in aller Kürze, dass gerade beim Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungshandlungen sehr genau gearbeitet werden muss. Insbesondere die Frage, ob überhaupt eine Vollstreckungshandlung vorlag, wird mitunter zu kurzatmig thematisiert. In einem anderen Verfahren, ebenfalls beim Amtsgericht Aachen, hatte ich bereits letztes Jahr erreicht, dass das Gericht zu dem Schluss kam, dass man sich zwar gegen Polizisten „zur Wehr“ gesetzt hatte, aber eben nicht gegen eine Vollstreckungshandlung.
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