Waffengesetz: Erlaubte Messer nach dem Waffenrecht

Immer wieder führt es zu Diskussionen, welche nach dem Waffenrecht erlaubt und verboten sind. Gerade durch die Reform des Waffenrechts gibt es hierbei häufig Probleme und Missverständnisse, nicht zuletzt in Grenzregionen, da hierzulande mitunter verboten ist, was in Nachbarländern (noch) erlaubt ist.

Ein kurzer Überblick soll im Folgenden die wesentlichen Fragen ganz grundsätzlich klären. Dabei sei hervorgehoben, dass es sich um einen grundsätzlichen Überblick handelt, in dem nicht sämtliche Ausnahmen einzeln dargelegt sind!

Waffenrecht: Was ist eine Waffe?

Die profane Frage ist entscheidend, denn das Waffengesetz behandelt (grundsätzlich) nur „Waffen“. Was schon keine im Sinne des Waffengesetzes ist, fällt – jedenfalls dem Grundsatz nach – auch nicht unter den Anwendungsbereich des Waffengesetzes.

Mit Blick auf Messer ist insofern §1 II Nr.2 WaffG ins Auge zu fassen, der zwei Definitionen bereit hält:

1. Waffen sind tragbare Gegenstände die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen […]

2. Waffen sind tragbare Gegenstände die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Dabei wird die Definition (2) in der Anlage 1 zum Waffengesetz hinsichtlich Messern nochmals präzisiert indem festgehalten wird, dass hierunter in jedem Fall folgende Messer zu verstehen sind:

  1. deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
  2. deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
  3. mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
  4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
  5. sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne).

Wenn ein Messer unter diese Definition nicht fällt, ist es vom Waffengesetz nicht erfasst, somit grundsätzlich „frei“ – sowohl beim Erwerben, Besitzen und beim Führen (dazu noch später).

Unterscheidung: Besitz und Führen von Waffen

Es gibt begrifflich eine wichtige Unterscheidung zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe. Wenn der Besitz verboten ist, darf man schon gar nicht über die entsprechende Waffe verfügen. Wenn nur das Führen einer Waffe verboten ist, darf man sie besitzen, aber ausserhalb des eigenen (befriedeten) Herrschaftsbereich nicht bei sich führen. Also: Im Haus und ihm eigenen Garten darf man diese Waffe dann in der Hand halten, auf der Strasse aber nicht.

Eine Ausnahme zum Verbot des Führens liegt nach §42a II WaffG dann vor, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird (also etwa nach dem Einkaufen der Waffe). Oder wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa im Zusammenhang mit Brauchtum (Schützen!), Beruf (Jäger) oder Sport (Sportschütze). Persönliche Affektion („Ich fühle mich sicher“) ist aber niemals ein berechtigtes Interesse.

Messer deren Besitz bereits verboten ist

Faustmesser und Butterflymesser sind – wenn nicht Ausnahmen besonderer beruflicher Bedürfnisse, etwa bei Jägern – ausnahmslos verboten. Spring- und Fallmesser sind grundsätzlich verboten, Ausnahme hierbei sind Springmesser, deren Klinge seitwärts heraus springt und deren Klinge (a) maximal 8,5cm lang ist und (b) nicht beidseitig geschliffen ist. Wurfsterne sind ebenfalls verboten.

Was ist mit einem Taschenmesser?

Nach dem bisher gesagten sollte die Antwort nun leicht fallen: Ein Taschenmesser oder auch ein Küchenmesser ist als Werkzeug nicht (primär) dazu bestimmt, die „Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen“. Damit fällt es aus der Definition (1) heraus. Da es im Waffengesetz auch sonst nicht ausdrücklich benannt ist, fällt es auch aus der Definition (2) heraus. Es ist somit nicht verboten.

Wann ist ein Messer ein Butterflymesser?

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (6 K 827/15.WI) hat sich zur Frage geäußert, wann ein Messer als Butterflymesser einzustufen ist. Aus der Pressemitteilung ds Gerichts dazu:

Das Gericht urteilte, dass es sich bei den sechs Messern des Klägers zweifelsfrei um Butterflymesser handele. Schon vom äußeren Anschein her hätten die Messer ein Aussehen wie ein richtiges Butterflymesser. Die Griffe seien auch zweigeteilt und um 180°schwenkbar, um auf diese Art und Weise die Klinge freizugeben. Im Gegensatz zum einem Balisong (Butterflymesser) gebe es bei diesen Messern eine Ressortfeder, die das einhändige Öffnen des Messers verhindere. Ein einhändiges Herausschleudern, was üblicherweise mit dem Begriff Butterflymesser in Verbindung gebracht werde, sei damit nicht möglich; aufgrund der technischen Konstruktion könne eine Schwenkbewegung nur zweihändig durchgeführt werden.

Allerdings genüge nach der Definition des Gesetzgebers für die Einstufung als Butterflymesser lediglich, dass es ein „Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen“ sei. Die Schleuderbewegung sei gerade kein vom Gesetzgeber gefordertes Merkmal zur Einstufung als Butterflymesser (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4). Handele sich es aber bei den vom Kläger bestellten Messern um Butterflymesser, so stellten sie zugleich verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes dar (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Waffenliste – Abschnitt 1 – verbotene Waffen – Nr.1.4.3).

Messer, die man nicht „führen“ darf

Alle sonstigen Messer, die vom Waffengesetz erfasst sind und nicht ohnehin schon verboten sind, sofern

  1. sie als feststehendes Messer eine Klingenlänge über 12cm aufweisen, oder
  2. als Einhandmesser mit nur einer Hand geöffnet und festgestellt werden können.

Gerade die „Einhandmesser“ sind immer wieder Gegenstand von Nachfragen, daher an dieser Stelle der Hinweis auf die Ausführungen des OLG Stuttgart (4 Ss 137/11), das dazu festhält:

Nach der Definition in § 42 a Abs.1 Nr.3 WaffG handelt es sich dabei um ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge. Dies sind – allgemeinem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung folgend – solche Messer, deren Klinge mit der das Messer führenden Hand aufgeklappt bzw. ausgefahren/ ausgeschwenkt und festgestellt werden kann; es müssen dabei konstruktive Merkmale vorhanden sein, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben (Gade, Basiswissen Waffenrecht, 3. Aufl. 2011, S.48; Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 2008, S.45 unter Bezugnahme auf ein Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/ Waffenrecht vom 22.4.2008 im BKA (S.3)). Dabei kommt es für das Verbot von Einhandmessern nicht auf deren Klingenlänge an (Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 53 Rn. 42; Hinze-Runkel, Waffenrecht, § 42a Rn. 5; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn.521).

Darüber hinaus ist das grundsätzliche Verbot zu beachten, Waffen im Sinne des Waffengesetzes bei öffentlichen Veranstaltungen mit sich zu führen (es gibt einige Ausnahmen, etwa hinsichtlich Schießständen oder Theateraufführungen).

Strafrechtliche Konsequenzen

Auch hier ist zu unterscheiden: Wer ein verbotenes Messer besitzt bzw. damit umgeht, der riskiert nach §52 III Nr.1 WaffG eine bis zu 3 Jahren oder . Wer dagegen nur unerlaubt ein Messer führt, das nicht schlechthin verboten ist, begeht nach §53 Nr.21a WaffG eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.

Aber auch darüber hinaus sind Probleme zu bedenken: Wer etwa einen einfachen begeht und dabei ein unscheinbares (Taschen-)Messer bei sich führt, bewegt sich im Rahmen des §244 StGB („Diebstahl mit Waffen“) der eine höhere Strafe vorsieht. Auch im Betäubungsmittelrecht kann alleine die Existenz einer Waffe bereits zu erheblichen Problemen führen, etwa wenn im Auto griffbereit eine Waffe liegt beim Grenzübertritt oder wenn im Wohnzimmer wo BTM Verkauft werden, in der Nähe eine Waffe aufgefunden wird. Hier besteht jedes Mal durchaus beachtliches Verteidigungspotential, gleichwohl ist immer wieder zu betonen, wie empfindlich die Gerichte reagieren und wie hoch die Strafe ausfallen kann.

Ebenfalls ist daran zu denken, dass man im Extremfall während einer laufenden den riskiert, somit im Ergebnis eine faktische Haftstrafe für vermeintlich kleine Begehen drohen kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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