Waffenbesitzer aufgepasst: BGH sieht grundsätzliche Möglichkeit fahrlässiger Tötung?

Der (1 StR 359/11) hat sich mit der Verurteilung des Vaters beschäftigt, dessen Sohn in Winnenden mehrere Menschen getötet hat. Die Entscheidung (ein Beschluss) ist für Strafrechtler durchaus von hohem Interesse, da hier vordergründig der Umgang mit speziellen Zeugen behandelt wird, die ggfs. die Aussage verweigern können.

Daneben aber ist für Waffenbesitzer allgemein der Beschluss von sehr hohem Interesse. Der Bundesgerichtshof stellt nämlich fest:

Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss schon einmal „vorsorglich“ (so die Wortwahl des BGH!) klar gestellt, dass alleine der Verstoß gegen die „waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten“ (also insbesondere die „erforderlichen Vorkehrungen“ nach §36 WaffG um unbefugte von dem Zugriff auszuschließen) ausreichen kann, um einen Vorwurf fahrlässiger Tötung/ an den Waffeninhaber zu richten – sofern die Taten, die mit den Waffen begangen wurden, vorhersehbar waren.

Diese „Vorhersehbarkeit“ bestimmt sich nicht ausschliesslich nach dem konkreten Dritten! Gerade im „Fall Winnenden“ geht es um jemanden, bei dem mehrfach von angeblichen psychischen Störungen und gar Therapien zu lesen ist, die evt. von seinem Umfeld ignoriert wurden. Diesbezüglich stellt der BGH klar:

[…] weist der Senat darauf hin, dass die Annahme […] der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulänglichen Sicherung […] auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war.

Mit dem BGH kann z.B. schon ausreichen, dass im konkreten Fall auf eine nahe gelegte Weiterbehandlung in einer Klinik verzichtet wurde. Insgesamt muss betont werden, dass die „Vorhersehbarkeit“ im jeweiligen Einzelfall von sehr unterschiedlichen Faktoren abhängen wird und nach dem „Segen“ des BGH durchaus schwer zu kalkulieren ist. Waffenbesitzer müssen dieses Risiko sehen, richtig einstufen und ihre Handlung in Zukunft danach ausrichten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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