Vorladung zur Polizei: Was tun?

zur Polizei: Sollten Sie hingehen? Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben: Seien Sie vorsichtig! Der Vorladung können Sie entnehmen, ob Sie als „Beschuldigter“ oder „“ vorgeladen wurden. Die Konsequenz ist in beiden Fällen schon unterschiedlich: Auch wenn es „Vorladung“ heißt, ist es für den Beschuldigten dennoch nur eine „Einladung“! Sie müssen dem als Beschuldigter – anders als Zeuge – nicht Folge leisten.

Hinweis: Wundern Sie sich nicht! Es war bis zum September 2017 über Jahrzehnte hinweg so, dass man auch als Zeuge nicht bei der Polizei erscheinen musste. Das hat der Gesetzgeber aber bewusst geändert, Sie müssen daher als Zeuge (nicht Beschuldigter!) zur Polizei, sonst riskieren Sie ein Zwangsgeld.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine kostenlose Erstberatung, keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

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Vorladung zur Polizei

Sollten Sie zur Polizei gehen, wenn Sie vorgeladen werden?

Als Beschuldigter in einem kann es verlockend sein, einer polizeilichen Vorladung sofort Folge zu leisten. Schließlich möchte man seine Unschuld beweisen oder zumindest klären, was wirklich geschehen ist. Doch bevor man diesen Schritt tut, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es in vielen Fällen besser ist, sich zunächst an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden.

Denn Sie müssen sich von den naiven Gedanken lösen, dass Sie nichts gemacht haben und Ihnen somit nichts droht: Das böse Erwachen kommt regelmäßig mitten in der Vernehmung, wenn plötzlich nach eigenen Tatbeiträgen gefragt wird, während man nur berichten wollte, was andere getan hatten. Denn es geht in der Vernehmugssituation nicht darum, was Sie gemacht haben, sondern darum, was die Ermittler glauben, was Sie gemacht haben!

Ein Ermittlungsverfahren kann zudem emotional sehr belastend sein. Ein erfahrener Strafverteidiger steht seinem Mandanten nicht nur in rechtlicher Hinsicht zur Seite, sondern unterstützt ihn auch moralisch und hilft ihm, mit der Situation besser umzugehen. Er kann auch Möglichkeiten aufzeigen, wie man sich während des Verfahrens verhalten sollte, um mögliche negative Folgen zu minimieren.

Selbstbelastungsgefahr

Ein wichtiger Grund, sich als Beschuldigter nicht direkt an die Polizei zu wenden, ist die Gefahr der Selbstbelastung. In einer polizeilichen Vernehmung können unbedachte oder missverständliche Aussagen schnell zu weiteren Vorwürfen oder sogar zu einer führen. Auch steuern die Ermittler die Vernehmung aufgrund der schon bestehenden Ermittlungshypothese, teilweise unbewusst. Ein Strafverteidiger kann dem Beschuldigten helfen, die richtigen Worte zu finden und mögliche Fallstricke zu vermeiden.

Akteneinsicht

Als Beschuldigter hat man ein Akteneinsichtsrecht, also das Recht, die Ermittlungsakten einzusehen. Ein Verteidiger kann ebenfalls beantragen und so erfahren, auf welcher Grundlage die Ermittlungen geführt werden. Die Akteneinsicht ermöglicht einen besseren Überblick über den Stand des Verfahrens und die Entwicklung einer geeigneten Verteidigungsstrategie. Hinzu kommt, dass ein Strafverteidiger mit seiner Erfahrung eine Akte ganz anders liest, Nuancen besser deuten und Gefahrstellen früher erkennen kann.

Empfehlungen für Betroffene bei einer Vorladung zur Polizei

Nach meiner Erfahrung als Strafverteidiger kann es gerade für Unschuldige, die in Ermittlungsverfahren beschuldigt werden, nur zwei Regeln geben:

  1. Sagen Sie nichts!
  2. Nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt.

Dies nicht obwohl, sondern gerade weil Sie Unschuldig sind – unser System hat eine enorme Belastungstendenz, die von Laien immer wieder unterschätzt wird.

Vorladung als Zeuge

Auch wenn man „nur“ als Zeuge vorgeladen ist: Auf den ersten Blick ergeben sich keine Gründe, hier nicht zur Polizei zu gehen, die ohnehin zur wirkungsvollen Arbeit auf Zeugen angewiesen ist. Gleichwohl ist es keine Seltenheit, dass man erst Zeuge und dann später – auf Grund der eigenen Aussage – Beschuldigter wird.

Informationsdefizit

Das Problem ist dabei immer das Gleiche: Sie wissen nicht worum es geht. Zwar wird Ihnen in der Vorladung normalerweise geschildert, worum es geht (Ort, Datum und ggfs. Tatvorwurf) – Sie wissen aber nicht, was bereits ermittelt wurde und andere ausgesagt hatten. Und in welchem Licht Ihre Aussage am Ende da steht. Wenn Sie Beschuldigter sind, erhält Ihr Rechtsanwalt Akteneinsicht – und kann diese Frage beantworten, bevor etwas schief läuft. Bei Zeugen besteht diese Möglichkeit zwar nicht grundsätzlich, doch auch hier kann eine Beratung helfen. Bevor etwa darüber nachgedacht wird, ob Sie den Täter angestiftet haben – oder dem Opfer strafrechtlich relevant nicht geholfen haben. Die Bewertung im Gerichtssaal weicht hier mitunter von der laienhaften rechtlichen Empfindung der Betroffenen erheblich ab.

Vorladung: Richtig reagieren bei der Polizei

Selbst wenn Sie auf diese Ratschläge nicht hören (wollen) und mitten in der Vernehmung merken, dass da „etwas in die falsche Richtung läuft“: Sie können die Vernehmung jederzeit abbrechen und darum bitten mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Kritisch wird es, wenn Sie als Zeuge vorgeladen wurden und während der Vernehmung plötzlich  förmlich belehrt werden, dass Sie nun als Beschuldigter in Betracht kommen. Hier haben Sie durch Ihre Aussage dafür selbst Sorge getragen, dass die ganze Nummer zu Ihren Lasten geht – brechen Sie jetzt ab! Sie können es ab sofort nur noch schlimmer machen. Suchen Sie einen Strafverteidiger, der Ihnen dann erklärt was geschehen ist und mit dem Sie dann eine geeignete Taktik für die Zukunft suchen.

Muss man bei der Polizei die Wahrheit sagen?

Bei der Frage, ob Sie die Wahrheit sagen müssen, ist zu Unterscheiden: Als Zeuge werden Sie grundsätzlich die Wahrheit sagen müssen. Als Beschuldigter dagegen müssen Sie sich nicht selbst belasten und dürfen sogar zu Ihren Gunsten lügen, sei es bei der Polizei oder gar vor Gericht. Aber Sie dürfen dennoch keinen anderen fälschlich belasten oder Strafanzeigen vortäuschen die nicht stattgefunden haben (dazu mehr hier bei uns). Da Sie durch Lügen in jedem Fall Widersprüche erzeugen, wird es ratsamer sein, sich der beratenden Hilfe eines Profis zu bedienen, statt selber im Nebel zu stochern.

Auch müssen Sie sehen, dass in rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden ist – wenn Sie etwa gegenüber der Polizei zwar ohne Belehrung aber auch ohne Aufforderung (spontan) etwas äußern, darf dies später in einem Prozess gegen Sie verwendet werden. Man nennt dies „Spontanäußerung“ und es ist leider ein typisches Problem, dass Betroffene in einer stressigen Situation gegenüber Polizisten „losplappern“. Versuchen Sie trotz der beunruhigenden stressigen Situation erst einmal ruhig zu bleiben und den Mund zu halten.

Fazit: Vorladung zur Polizei

Im Ergebnis merken Sie, dass Sie nicht wirklich viel machen können. Wohl aber können Sie eines tun: Viele Fehler begehen. Finden Sie sich damit ab, dass Sie einerseits keine Erfahrung haben im Umgang mit Ermittlungsbehörden und somit ahnungslos sind. Das bedeutet, dass jedes „herumprobieren“ an Ihrer Stelle zu Problemen führen kann und wird. Jedenfalls als Beschuldigter suchen Sie sich einen Anwalt, auch wenn dieser Geld kostet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.