Von Richtern und Schriftstücken

Es ist noch nicht lange her, da geisterte durch die – zumindest digitale – juristische „Presse“ der Bericht über einen Beschluss des BGH (3 StR 30/10), demzufolge ein Vorsitzender Richter tatsächlich ein Urteil nicht unterschrieben hatte, was mitunter zu Fassungslosigkeit führte.

Nun werde ich auf einen Beschluss des OLG Koblenz vom 6.4.2010 (1 Ss 185/09) aufmerksam, in dem festgestellt wurde, dass ein Richter ein Formular zur Eröffnung des Hauptverfahrens genutzt hat, in dem weder eine näher Bezeichnete der Staatsanwaltschaft noch ein Aktenzeichen zu finden war. Dabei wurden wohl auch noch teilweise verschiedene Verfahren auf diese Form zu eröffnen versucht, was letztlich zu blankem Chaos geführt haben muss.

Die Ausführungen des OLG Koblenz als Revisions-Instanz lesen sich schon fast satirisch:

Auf Bl. 93 d.A. 2040 Js 16637/07 StA Koblenz befindet sich ein teilweise ausgefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, wonach „in der Strafsachen gegen … volles Rubrum wie Bl. 34“ nicht näher bezeichnete Anklagen der Staatsanwaltschaft Koblenz zur vor dem Schöffengericht zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Weiter ist handschriftlich eingetragen:

„Hierbei wird das Verf. 2080 Js 33806/08 vom hiesigen Schöffengericht übernommen und zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 2040 Js 16637/07 – 12 Ls, welches führt, verbunden.“
In dem nachgehefteten, von der Geschäftstelle erstellten und fehlerhaft als Ausfertigung bezeichneten Schriftstück heißt es, zugelassen werde „die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 20.6.2008“.

Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bei dem Amtsgericht Neuwied am 6. November 2008 verkündete der Vorsitzende folgenden, von ihm unterzeichneten und als Anlage zum Protokoll genommenen Beschluss:
„Sowohl die Ankl. V. 26.3.07 (2040 Js 16637/07) als auch die v. 20.6.08 (ursprgl. Az. 2080 Js 33806/08) werden zugelassen und das Verfahren vor dem Schöffengericht NR eröffnet“.

Beeindruckend ist dabei das Gebahren der Geschäftsstelle, das vom OLG Koblenz wie folgt kommentiert wird:

In diesem Zusammenhang weist der Senat nochmals darauf hin, dass eine Ausfertigung eine Abschrift der Urschrift ist und diese Urschrift so – und nur so –, wie sie erstellt wurde, wiederzugeben hat. Die Geschäftstelle hätte aufgrund des Formulars Bl. 93 d.A. 2040 Js 16637/07 lediglich den Entwurf eines vollständigen Eröffnungsbeschlusses herstellen dürfen und dem Richter zur Unterschrift vorlegen müssen. Sie war keinesfalls befugt, selbständig ein Schriftstück herzustellen und zu versenden, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, aber keiner ist, weil ihm die richterliche Bestätigung fehlt (siehe auch BGH v. 27.06.2003 – IXa ZB 72/03 – juris – NJW 2003, 3136).

Die Ergebnisse solcher Prozeduren, zu denen ein Kommentar schlicht nicht möglich ist, finden sich beim OLG nüchtern festgestellt:

Offensichtlich konnte auch die Mitarbeiterin der Geschäftstelle nur raten, um welche(s) Verfahren es geht, und hat, als sie das als Ausfertigung bezeichnete Schriftstück erstellte, auf die Anklageschrift vom 20. Juni 2008 getippt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.