Der Bundesgerichtshof (5 StR 275/15) konnte sich zur Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht entsprechend §145a StGB äußern:
§ 145a StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (…) Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (…)
In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss es sich aus dem Beschluss selbst ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Dafür ist zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB einerseits nicht erforderlich (…) sie wird ohne weitere Erläuterungen andererseits auch in der Regel nicht ausreichen, um dem Verurteilten die notwendige Klarheit zu verschaffen.
Es ist vor allem der letzte Aspekt, der hier Wichtig war: Damit die Weisungen zu einer Strafbarkeit bei einem Verstoß führen können, müssen sie entsprechend klar und deutlich, besonders hinsichtlich der Rechtsfolgen, gefasst sein. Angesichts der vorliegenden Entscheidung sollte man bereits immer dann kritisch sein, wenn nicht ausdrücklich auf §68b StGB Bezug genommen wird. Auch wenn dies ausdrücklich nicht zwingend ist, so ist dann doch die Anforderung umso höher und man sollte als Strafverteidiger entsprechend umsichtig sein.
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