Sexuelle Nötigung

Sexuelle : Zur Prüfung ob eine vorliegt, muss festgestellt werden, ob eine sexuelle Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB vorliegt. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, 3 StR 255/80, 4 StR 459/07, 5 StR 380/14). Für die Tatvollendung reicht es aus, dass der Täter mit einer sexuellen Handlung am Körper des Opfers begonnen hat (BGH, 2 StR 597/18).

Anwenden von Gewalt bei sexueller Nötigung

Entscheidend für die Annahme einer sexuellen Nötigung mit Gewalt ist eine Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Dazu zählen

  • das Festhalten des Opfers an den Handgelenken (BGH, 1 StR 255/11) oder auch
  • das Auseinanderdrücken der Beine (BGH, 3 StR 122/05).

Denn für die Annahme einer sexuellen Nötigung „mit Gewalt“ ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17).

BGH, 2 StR 400/14

Dies erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um gerade damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (BGH, 4 StR 178/06). Ein Handeln allein gegen den Willen des Opfers oder dessen bloßes Nichteinverstandensein genügt für die Erfüllung des Tatbestandes der Gewalt nicht, da dieser die erkennbare Beugung der Willensfreiheit unter Strafe stellt (OLG Köln, Ss 493/03, OLG Hamm, 5 RVs 5/14).

Vorsatz bei Gewaltanwendung im Rahmen sexueller Nötigung

Auch der Vorsatz darf nicht leichtfertig angenommen werden:

Es finden sich keine Ausführungen dazu, ob der Angeklagte einen von ihm erkannten Widerstand der Nebenklägerin gegen die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs mit Gewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz) oder ob ihm wenigstens dieser Widerstand gleichgültig war und er sich darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel (Samenerguss) zu erreichen (bedingter Vorsatz). Denn selbst wenn dem Angeklagten das nicht mehr vorhandene Einverständnis der Nebenklägerin bewusst war, besagt dies noch nichts darüber, ob er deren Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte und ob er zu diesem Zweck sein Körpergewicht bewusst einsetzte oder ob es ihm in diesem Augenblick nicht allein um seine Lustbefriedigung ging (vgl. dazu: BGH NStZ 1991, 431 [BGH 25.04.1991 – 4 StR 110/91] m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, 4 StR 178/06, zitiert nach […] Rn. 10). Dient nämlich im Falle einer Gewalthandlung die Vorgehensweise des Täters ausschließlich der Lustbefriedigung und nicht (auch) der Überwindung eines Abwehrwillens, fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Willensbeugung des Opfers (BGH, Urteil vom 07. November 1961, 1 StR 407/61, zitiert nach […] Rn. 11 m.w.N., veröffentlicht in: BGHSt 17, 1-5; OLG Köln, Beschluss vom 05. März 2004, Ss 493/03, zitiert nach […] Rn. 11 m.w.N.).

OLG Hamm, 5 RVs 5/14
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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