Das Oberlandesgericht Koblenz (2 Ss 160/12) sieht kein Verfälschen einer Zahlungskarte, wenn ein unberechtigter mit dem Namen des Berechtigten auf einer Maestro-Karte unterzeichnet:
Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach §§ 152b Abs. 1 i.V.m. § 152a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist nicht gegeben. Die Maestro-Karte stellt zwar eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b StGB dar (BGH NStZ 2012, 318 [BGH 13.10.2011 – 3 StR 239/11]), so dass derjenige, der eine solche Karte verfälscht und/oder verwendet, sich auch dann nach dieser Bestimmung strafbar macht, wenn er sie nicht mit Garantiefunktion verwendet (BGH NStZ-RR 2008, 280 [BGH 17.06.2008 – 1 StR 229/08]; BGHSt 46, 146, 148f. zu § 152a StGB i.d.F. vom 26.01.1998, die nur Zahlungskarten mit Garantiefunktion erfasste; Fischer a.a.O. § 152a Rn. 4). Der Angeklagte hat die echte Zahlungskarte aber nicht verfälscht, indem er sie selbst mit dem Namen des Berechtigten unterzeichnete. Das Ergebnis des Verfälschens muss eine falsche, d.h. eine unechte Zahlungskarte sein, deren Inhalt nicht mehr vom berechtigten, aus der Karte ersichtlichen Aussteller herrührt (BGHSt 46, 146, 152; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 152a Rn. 5). Aussteller der Zahlungskarte war die Sparkasse M. An dem von ihr stammenden Inhalt der Zahlungskarte hat der Angeklagte keine Veränderungen vorgenommen.
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