Vereinsverbot: Zum Verbot des Vereins – Vereinsrecht

Ein Verein kann in Deutschland verboten werden, dies sieht bereits das vor:

Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten – Art.9 Abs.2 GG

Diese grundgesetzliche Vorgabe ist in den §§3ff. Vereinsgesetz geregelt. Dabei gibt es neben dem Vereinsverbot an sich einige Konsequenzen, wie etwa Vermögensverfall und Kennzeichenverbot.

Vereinsverbot

Das Vereinsverbot ist gemäß §3 VereinsG auszusprechen, „wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet“. Die Ermittlungen richten sich dabei nach den Vorgaben des §4 VereinsG, denen zu Folge die Ermittlungsbehörden der Länder zum Einsatz kommen. Die Verbotsverfügung setzt nicht voraus, dass es tatsächliche Verurteilungen gab, es reicht eine nachvollziehbare Gesamtbewertung der ermittelten Situation.

Das Vereinsregister ist dabei lediglich „Formalie“, hier wird lediglich bekundend eingetragen was vorher verfügt wurde. Der Verein erlischt mit Bestandskraft der Verbotsverfügung. Hiernach wird der Verein liquidiert entsprechend §§47ff. BGB, wobei der Liquidator durch die Behörde bestimmt wird.

Zuständigkeit bei einem Vereinsverbot

Die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt sich nach §3 Abs.2 VereinsG, derzufolge bei länderübergreifender Tätigkeit der Bundesinnenminister ansonsten die im Landesrecht bestimmte Landesbehörde zuständig ist. Das ist mitunter gar nicht so einfach, wie das OVG Koblenz (7 B 10327/16.OVG) erläutert hat – hier handelte die Landesbehörde, obwohl der Bundesinnenminister zuständig war. Die Grundsätze der Entscheidungsbefugnis hat das OVG wie Folgt ausgeführt:

Die zuständige Verbotsbehörde bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für das Verbot von Vereinen und Teilvereinen zuständig, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG gegeben, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des Vereins oder Teilvereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Eine Zuständigkeit des Bundesinnenministers begründend ist es danach bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt (…) Allein ein (schlichter) Schwerpunkt der Organisation und der Tätigkeit in einem Bundesland genügt demnach nicht, um eine Beschränkung auf das Gebiet dieses Landes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG und damit eine Zuständigkeit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu begründen (…)

Bei der eine etwaige Zuständigkeit des Bundesministers des Innern begründenden landesübergreifenden Tätigkeit braucht diese nicht den Verbotstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG zu erfüllen – es genügt „jede Vereinstätigkeit“ (…) Dies hat unter anderem zur Folge, dass es bei einem auf Strafgesetzwidrigkeit gestützten Vereinsverbot für die Bestimmung des Tätigkeitsgebiets nicht (nur) darauf ankommt, ob in anderen Ländern der Vereinigung zurechenbare Straftaten begangen wurden, die als anhaltend und nicht unbedeutende zu qualifizieren sind. Umgekehrt genügt es für die Annahme einer landesübergreifenden Tätigkeit nicht, wenn bei einer ansonsten regional ausgerichteten Vereinigung einzelne, zeitlich begrenzte Deliktshandlungen, die verbotsbegründend sind, in einem anderen Land begangen wurden (…) Beides bestätigt die vorzunehmende und zu beachtende Trennung zwischen zuständigkeitsbegründender Tätigkeit und Organisation einerseits und dem Verbotstatbestand andererseits. Zuständigkeitsfragen müssen anhand klarer Maßstäbe rasch und eindeutig beantwortet werden und können daher nicht auf die verbotene Tätigkeit beschränkt sein, deren Vorliegen von der zuständigen Verbotsbehörde erst in einem weiteren Schritt nach § 4 Abs. 1 VereinsG zu ermitteln ist (…)

Beschlagnahme des Vermögens

Im Falle einer Verbotsverfügung ist das Vermögen des Vereins zu beschlagnahmen, wovon die Behörde aber auch absehen kann (§11 Abs.4 VereinsG). Dies ist mit die schwerwiegendste Konsequent, mit der u.a. ein Erhalt des Vermögens – etwa zur Gründung eines neuen Vereins – verhindert werden soll. Um gegen die vorzugehen muss Gegenwehr gegen die Verbotsverfügung betrieben werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht Berlin (29 K 118.13) aufgezeigt, dass auch bei Streit über die Eigentumsverhältnisse eine Beschlagnahme möglich ist. Dabei führt das VG zu den Grundsätzen der Beschlagnahme aus:

Die Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG setzt zudem voraus, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gegenstand um Vermögen eines verbotenen Vereins – Vereinsvermögen – handelt (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage, 2007 Rdnr. 6148). Das ist nach der Überzeugung der Kammer der Fall. Für die Frage, ob ein Gegenstand zum Vereinsvermögen gehört, sind die bestehenden tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn der Begriff des Vereinsvermögens nach dem Vereinsgesetz ist im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff „Vermögen“ verwendet das Vereinsgesetz hier nicht im (eigentums-)rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören daher alle Gegenstände, deren sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 5 A 4410/04 –, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995, – 1 S 63/95 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 20. September 2013 – VG 29 K 145.11 –).

Soweit dann im Streit stand, ob ein sich auf dem Clubgelände befindliches Motorrad dem Verein oder einer Person privat gehörte, stellt das Verwaltungsgericht klar, dass es nicht auf einen Vertrag ankommt, sondern vielmehr um die Gesamtumstände, um die Eigentumsverhältnisse zu bewerten:

Der Umstand, dass der Kläger behauptet, dass er und nicht der Verein Eigentümer des Motorrades sei, steht der Zuordnung zum Vereinsvermögen daher nicht entgegen. Das Motorrad befand sich auch im Gewahrsam des Vereins. Es befand sich auf dem nur durch ein abschließbares Tor erreichbaren Innenhof des Vereinslokals. Es erscheint ausgeschlossen, dass es gegen den Willen oder ohne Wissen des Vereins dorthin gelangt sein könnte; da sich zum Zeitpunkt der lediglich drei Motorräder auf dem Hof befanden, kann es auch nicht übersehen worden sein. Der T…hat zudem bekundet, dass der Kläger das Motorrad jederzeit nach einem Anruf hätte abholen können; daraus folgt, dass der Kläger ohne einen solchen Anruf, also ohne dass ihm jemand das Tor aufschließt, nicht auf das Motorrad hätte zugreifen können. Die Annahme, dass der hier verbotene Verein ein in seinem Gewahrsam befindliches, vereinstypisch aufgemachtes Motorrad nicht auch hätte gebrauchen können, erscheint fernliegend.

Vereinsverbot und Kennzeichenverbot

Es gilt dann bei einem Verbot, dass Kennzeichen des verbotenen Vereins für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht verwendet werden dürfen. Solche Kennzeichen sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Allerdings sind Feinheiten zu beachten, so können etwa Patches mit Ortsbezug differenziert zu betrachten sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.