Verdeckte GPS-Überwachung durch eine Detektei ist eine Straftat

Das Landgericht Lüneburg (26 Qs 45/11, zu finden u.a. in NJW 30/2011, S.2225ff.) hat sich mit der Überwachung eines Betroffenen durch eine Detektei („Privatdetektiv“) beschäftigt. Hier wurde am PKW des Überwachten ein GPS-Sender angebracht und ein Bewegungsprofil erstellt. Das LG Lüneburg kommt im Ergebnis zu der – m.E. richtigen – Auffassung, dass hier eine unerlaubte Datenverarbeitung erfolgt ist, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz unter Strafe (nicht: !) steht. Die Anwendung des §29 BDSG (geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung) lehnt das Landgericht richtigerweise damit ab, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an den Daten eines solchen Bewegungsprofils hat und dies auch im Vergleich mit den „Ermittlungsinteressen“ eines Dritten überwiegt.

Was bedeutet das? Zum einen, dass Privatdetektive im privatrechtlichen Bereich nicht mehr „einfach so“ eine GPS-Überwachung von Betroffenen ohne deren Kenntnis vornehmen dürfen, wenn die Entscheidung aus Lüneburg Schule macht (was m.E. zu erwarten ist). Neben der Strafbarkeit der handelnden Personen dürften dazu empfindliche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche treten.

Es gibt aber noch einen zweiten Aspekt – RA Prof. Dr. Ernst verweist in einer Anmerkung zu der Entscheidung richtigerweise darauf, dass zahlreiche Detekteien offen damit werben, so zu Ermitteln. Das Problem ist, dass hier mit einem verbotenen Verhalten geworben wird, somit wettbewerbsrechtliche Aspekte eine Rolle spielen können. Sofern man in den entsprechenden Regelungen des eine das marktverhalten regelnde Norm erkennt, wären zumindest Abmahnungen von Mitbewerbern nach §4 Nr.11 UWG möglich (so auch Ernst in der NJW).

Detekteien sollten insofern unverzüglich ihre Werbemaßnahmen sowie „Ermittlungsmaßnahmen“ auf den Prüfstand stellen und entsprechende Vorsorge treffen. Andernfalls droht ggfs. in naher Zukunft ein „böses Erwachen“. (So auch LG Mannheim, 4 KLs 408 Js 27973/08).

Hinweis: Neben dem privatrechtlichen Handeln steht das Handeln von Ermittlungsbehörden, wobei das BVerfG (2 BvR 581/01, bestätigt vom EGMR) die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der bejaht hat. Allerdings muss dabei gesehen werden, dass die Regelungen der StPO nichts mit Privatdetektiven im privaten Rechtsverkehr zu tun hat – und dass das BVerfG selbst bei staatlichen Ermittlungsbehörden eine Einschränkung auf „schwerste Verbrechen“ vorgenommen hat. Die Überwachung des vermeintlich untreuen Ehepartners wird da schwerlich zu vergleichen sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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