Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen – §353d StGB

Immer noch ein gewisses Schattendasein fristet der §353d StGB, der unter Strafe stellt – dabei entfaltet gerade in Zeiten des Internet diese Norm eine gewisse zusätzliche Brisanz. Auch Rechtsanwälte können hier betroffen sein, etwa wenn man unbedarft auf die Anfrage der Presse nach Überlassung einer Anklageschrift eingeht.

Zweck der Norm

Der §353d StGB hat eine doppelte Funktion: Zum einen schützt sie den vom Betroffenen, zum anderen aber auch das möglicherweise noch bevorstehende gerichtliche Verfahren dahin gehend, dass eine „Vorbelastung“ von Zeugen und Laienrichtern, die die Akte nicht kennen, möglichst klein gehalten wird. Die Rechtsprechung drückt dies so aus:

Dort ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Täter möglicherweise zulässig in Besitz der Anklageschrift oder eines anderen amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens gekommen ist; bevor diese in öffentlicher Verhandlung nicht erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist, dürfen sie grundsätzlich nicht veröffentlicht werden (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1990, 283; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 353d Rn. 43 f.). Jedoch soll § 353d StGB verhindern, dass die Schriftstücke durch ihre öffentliche Bekanntgabe vorzeitig zum Gegenstand öffentlicher Diskussion oder gar zum Anlass gezielter Beeinflussungen werden, welche die Unvoreingenommenheit der Verfahrensbeteiligten besonders nachhaltig in Frage stellen können. – OLG Stuttgart, 4 U 182/09

Denn von § 353d Nr. 3 StGB geschütztes Rechtsgut ist nicht nur der Beschuldigte des Strafverfahrens, sondern auch die Unbefangenheit und die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichtern und Zeugen (vgl. Fischer, § 353d StGB, Rn. 1 m.w.N.). Verhindert werden soll, dass die Schriftstücke eines Strafverfahrens durch gezielte öffentliche Bekanntgabe vorzeitig zum Gegenstand öffentlicher Diskussion oder gar zum Anlass gezielter Beeinflussungen werden, welche die Unvoreingenommenheit der Verfahrensbeteiligten besonders nachhaltig in Frage stellen könnte (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, § 353d StGB Rn. 40). – OLG Celle, 31 Ss 30/10

Das bedeutet: Auch wenn man selber von einem Ermittlungsverfahren Betroffen ist kann man sich nicht darauf zurück ziehen, zu erklären, man könne ja selber entscheiden ob man etwa Anklageschrift oder in die Öffentlichkeit ziehen möchte. Es steht damit, auch wenn dies mit dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen geschieht, weiterhin eine Strafbarkeit im Raum.

Wesentlicher Inhalt

Weiterhin regelmässig Anstoss von Diskussionen ist, inwieweit man gleichwohl etwa die Anklageschrift „thematisieren“ darf – dass und im Hinblick auf welche (groben) Vorwürfe eine erhoben wurde wird ja bereits seitens mancher Staatsanwaltschaft im Vorfeld kommuniziert. Der Gesetzestext erweckt den Eindruck, alleine die vollständige und wörtliche Wiedergabe wäre unter Strafe gestellt – dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich kommt es auf den Einzelfall samt Gesamtumstände an – es muss geprüft werden, ob die Auszugsweise oder auch insgesamt nur umschriebene Wiedergabe derart umfangreich ist, dass es einer wörtlichen Wiedergabe gleich zu stellen ist:

Was wesentlicher Teil eines Schriftstücks ist, lässt sich nur vom konkreten Sachverhalt her beurteilen. Dem Tatrichter verbleibt damit die Aufgabe, den Inhalt des amtlichen Schriftstücks in seinem Kernbestand festzustellen und danach zu beurteilen, ob die teilweise Wiedergabe im Wortlaut, für sich betrachtet aussagekräftig genug ist, um wesentliche Gesichtspunkte des Gesamtinhalts anzusprechen und der Öffentlichkeit verständlich zu unterbreiten. Als unwesentlich im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB wird man jedenfalls nur solche Teile eines Schriftstücks annehmen können, die nebensächliche belanglose Fragen oder reine Formalien behandeln (vgl. LK-Vormbaum, StGB, 12. Aufl., § 353d Rdnr. 59). – Brandenburgisches OLG, (1) 53 Ss 3/16 (18/16)

Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB kommt es nicht auf die Länge des verlesenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich vorgelesen worden sind. Das Adjektiv „wesentlich“ bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 353d Rdnr. 6) und nicht auf die Länge des verlesenen Teils. Ausreichend kann auch eine kurze Wiedergabe von Aktenbestandteilen sein, wenn der verlesene Inhalt so prägnant ist, dass er als wesentlich zu bewerten ist. Ein wesentlicher Teil kann ein – unter Umständen aus dem Zusammenhang gerissener – Textteil sein (vgl. Fischer, a.a.O.). – Brandenburgisches OLG, (1) 53 Ss 3/16 (18/16)

Der häufig anzutreffende Hinweis man möge in „indirekter Rede“ die Inhalte wiedergeben muss daher mit Vorsicht genossen werden. Vielmehr dürfen wohl einzelne Aspekte durchaus zur Sprache gebracht werden, aber von einem Weitertragen auch nur konkreter Teilinhalte ist besser abzusehen. Auch die Weitergabe von Informationen an die Presse ist hier insgesamt, vor der öffentlichen Verhandlung, eher kritisch zu sehen.

Veröffentlichung von Durchsuchungsbeschluss

Auch die Veröffentlichung eines Durchsuchungsbeschlusses ist durchaus mit Vorsicht zu geniessen:

§ 353d Nr. 3 StGB stellt die öffentliche Mitteilung eines amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens vor Erörterung in öffentlicher Verhandlung oder Abschluss des Verfahrens unter Strafe. Diese Voraussetzungen sind bei einer Veröffentlichung eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses im Internet in der Form, dass der Beschluss wie eine Fotokopie wiedergegeben wird, erfüllt. Dass die Vorschrift im 30. Abschnitt des StGB („Straftaten im Amt“) verankert ist, steht einer Begehung der Tat durch Nichtamtsträger nicht entgegen – OLG Celle, 31 Ss 30/10

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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