Urteil: Ankündigung von Amoklauf auf Facebook keine Störung des öffentlichen Friedens

Und wieder einmal durfte sich ein Gericht mit einem auf Facebook angekündigten „Amoklauf“ beschäftigen, diesmal das Amtsgericht Wolfratshausen (2 2 Cs 11 Js 27699/12). Der Betroffene hatte in einem sehr umfangreichen Posting, das jedoch für maximal 30 seiner Kontakte sichtbar war, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereits bewaffnet ist nun nun „loszieht“ um „gnadenlos abzurechnen, dabei sollte „viel rotes Zeug fliessen“, eine „Sauerei entstehen“ und er würde sich dank „genug Munition“ den „Weg frei halten“. Vor Gericht verwies er dann darauf, dass es sich um einen für ihn typischen Scherz gehandelt hätte, wobei er ganz bewusst nur für wenige ausgewählte Leser das Posting sichtbar machte.

Störung des öffentlichen Friedens

Als Strafbarkeit kam hier allein eine solche wegen „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§126 StGB) in Betracht. Dies erfordert aber die Geeignetheit den öffentlichen Frieden zu stören, was wiederum die Beunruhigung zumindest einer zahlenmäßig nicht überschaubaren anteiligen Menge der Bevölkerung verlangt. Bei einigen Dutzend Lesern kann dabei aber keine Rede sein.

Das Gericht löste das hier allerdings wohl auf der subjektiven Ebene und stellte fest, dass gar kein Vorsatz hinsichtlich der Beunruhigung einer nicht unerheblichen Anzahl von Menschen vorlag. Dies ist vertretbar, aber bereits einen Schritt zu weit gedacht, da schon objektiv der Tatbestand des §126 StGB nicht erfüllt war.

Aber Vorsicht: Auch wenn es vielleicht nicht strafbar ist – die Kosten eines ausgelösten Polizeieinsatzes muss man wahrscheinlich gleichwohl tragen (dazu hier bei uns).

Anmerkung

Es ist nicht lustig, wenn auf Facebook derartiges verbreitet wird – gleichwohl muss man kritisch sehen, wenn die Ermittlungebehörden bei Jugendlichen derart krampfhaft versuchen, eine Strafbarkeit herbei zu zimmern. Losgelöst von der Funktion des §126 StGB, der die Verunsicherung der gesamten Bevölkerung verhindern soll (in heutiger Zeit ist an Auswirkungen des Terrorismus zu denken), die schlichtweg über Gebühr ausgedehnt wird: Das Jugendstrafrecht dient der Erziehung und dem Schutz Jugendlicher. Wer ernsthaft glaubt, dass so etwas „lustig“ ist, der braucht Unterstützung. Und wer vielleicht androhte worüber er vielleicht nachdenken würde, der braucht Hilfe. Beides ist jungen Menschen auf besserem Wege zu gewähren.

Dazu bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.