Unmittelbares Ansetzen zum Prozessbetrug

In einer interessanten Entscheidung konnte sich der () einer spannenden Frage widmen: Bisher nicht hinreichend geklärt war, wann bei einem Prozessbetrug, insbesondere in Verfahren mit mündlicher Verhandlung, das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erreicht ist. Jedenfalls im Hinblick auf eine angestrebte Klageabweisung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sieht der BGH dies grundsätzlich nur dann erreicht, wenn die Anträge gestellt wurden:

Zwar kann eine unwahre im arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits inhaltlich das Tatbestandsmerkmal der Täuschung gemäß § 263 Abs. 1 StGB erfüllen. Allerdings bedarf es noch eines weiteren Schritts des Beklagten, um auf der Grundlage unwahren Sachvortrags in Schriftsätzen eine Klageabweisung zu erreichen, nämlich einer Antragstellung mit Bezugnahme auf den Inhalt der Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung (…). Sein Fehlen steht der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zum Versuch im Sinne des § 22 StGB entgegen, weil der Antrag bei wertender Betrachtung einen wesentlichen Zwischenschritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt. Der Täuschende kann, weil ansonsten der klägerische Vortrag als zugestanden gelten würde (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nur durch einen entsprechenden Prozessantrag die von ihm erstrebte rechtswidrige Bereicherung erzielen.

Zwar sind die vom Beklagten eingereichten Schriftsätze (…) rechtlich nicht ohne Bedeutung, weil das Gericht den Inhalt solcher Schriftsätze bereits vor einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen muss, gerade auch um die Verhandlung sachgerecht vorzubereiten (…) Dennoch ist im Falle einer auf Klageabweisung gerichteten Täuschung des Gerichts durch den Beklagten bei wertender Betrachtung die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mit Bezugnahme auf die eingereichten Schriftsätze von so großer Bedeutung, dass erst mit ihr ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB gegeben ist. Ohne einen entsprechenden Antrag des Beklagten kann das Gericht auf seine Angaben eine Klageabweisung nicht stützen.

Hieraus lassen sich durchaus Rückschlüsse ziehen für das ziilgerichtliche Verfahren insgesamt – doch Obacht, der BGH erinnert daran, dass der Prozessbetrug in zwei Varianten auftreten kann, die sich nicht gegenseitig ausschliessen:

  • Als Unterfall des Dreiecksbetruges mit Täuschung des Richters;
  • als gegenüber dem Kläger, wenn dieser zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung, etwa zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen, veranlasst wird.

Und letzteres kann durchaus auch schon alleine durch unrichtige Angaben als Beklagter in einem Prozess geschehen. Dabei ist daran zu erinnern, dass bereits in der Zurücknahme einer – an sich begründeten – eine Vermögensverfügung liegen kann. Ein Vermögensschaden kann dann trotz Möglichkeit federzeitiger erneuter Klageerhebung mit dem BGH dennoch eintreten, wenn der Kläger durch die Täuschung veranlasst wird, endgültig auf die Geltendmachung einer werthaltigen Forderung zu verzichten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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