Unlauterer Wettbewerb: „Adressenklau“ ist strafbar

Eine Marketingfirma ermittelt Anschriften von Führungskräften, deren Adressen sie gewerblich vermietet oder veräußert. Sie hatte den Auftrag zur Aktualisierung von Adressbeständen eines Geschäftspartners und nahm deshalb entsprechende Telefonrecherchen vor.

Dabei gelang es dem , den für die Geschäftsabwicklung zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers dazu zu veranlassen, mindestens 100.000 weitere Adressen seines bisherigen Arbeitgebers heimlich auf Disketten zu speichern und zur Verfügung zu stellen. Die Marketingfirma verkaufte diese dann weiter. Die Sache flog auf, weil sich in dem Bestand auch „Schläferadressen“ befanden, die lediglich dazu dienten, einen unbefugten Datenmissbrauch aufzudecken.

Geschäftsgeheimnisse?

Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und , wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verurteilte den Geschäftsführer der Marketingfirma zu einer von insgesamt 14.000 Euro. Nach Ansicht des OLG handelte es sich bei der Tat um einen strafbaren Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil der Geschäftsführer vorsätzlich zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz ein ihm mitgeteiltes unbefugt verwertet hatte (OLG Karlsruhe, 2 Ss 208/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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