Zur Strafbarkeit der Beförderungserschleichung bedarf es keines listigen oder täuschenden Vorgehens, auch keiner Umgehung von Kontrollen. Alleine das Erwecken eines Anscheines des ordentlichen Zahlens ist ausreichend; hierzu gehört ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten, oder auch das Nichteinlösen bzw. Nichtentwerten eines Fahrausweises. (OLG Düsseldorf 30.3.2000, AZ : 2b Ss 54/00 – 31/00 I)
- Entschlüsselung der Spionage in Europa: Ein Überblick über die Jahre 2010–2021 - 23. April 2024
- Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB - 23. April 2024
- Strafbarkeit beim Posten von Links zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten - 23. April 2024