Tatbestand der Beförderungserschleichung

Zur Strafbarkeit der Beförderungserschleichung bedarf es keines listigen oder täuschenden Vorgehens, auch keiner Umgehung von Kontrollen. Alleine das Erwecken eines Anscheines des ordentlichen Zahlens ist ausreichend; hierzu gehört ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten, oder auch das Nichteinlösen bzw. Nichtentwerten eines Fahrausweises. (OLG Düsseldorf 30.3.2000, AZ : 2b Ss 54/00 – 31/00 I)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.