Zur Strafbarkeit der Beförderungserschleichung bedarf es keines listigen oder täuschenden Vorgehens, auch keiner Umgehung von Kontrollen. Alleine das Erwecken eines Anscheines des ordentlichen Zahlens ist ausreichend; hierzu gehört ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten, oder auch das Nichteinlösen bzw. Nichtentwerten eines Fahrausweises. (OLG Düsseldorf 30.3.2000, AZ : 2b Ss 54/00 – 31/00 I)
- Unerlaubtes Glücksspiel - 19. April 2024
- Die neue EDPB-Meinung zu Consent-or-Pay-Modellen: Was bedeutet das für große Online-Plattformen? - 19. April 2024
- Unberechtigtes Befahren einer Rettungsgasse - 19. April 2024