Subventionsbetrug: Was ist eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB?

Beim geht es unter anderem darum, dass jemand über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Dabei findet sich in §264 Abs.8 StGB eine Definition dieser subventionserheblichen Tatsachen

Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

  1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
  2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

Hierzu hat der eine inzwischen recht detaillierte Rechtsprechung entwickelt, die sich typischen Verteidigungsargumenten widmet.

Notwendigen Daten zu pauschal abgefragt

Wenn etwa im Formular zur Beantragung zu bestimmten Daten eine nur sehr pauschale Abfrage erfolgt, also nicht ausdrücklich klar gestellt ist dass diese Angaben für die Subvention erheblich sind, wollen Betroffene dies gerne für sich zur Verteidigung heran ziehen. Der BGH hat dem eine Abfuhr erteilt, denn mit dem BGH ist es unschädlich, solange eine ausdrückliche Bezeichnung von Tatsachen als subventionserheblich möglich und gewollt, aber möglicherweise unzureichend vorgenommen worden war (dazu beispielhaft BGH, 3 StR 206/13). Es genügt dabeim wenn dies dem Gesetz auch selber zu entnehmen ist (BGH, 1 StR 93/14):

Die Regelung des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Fälle, in denen eine ausdrückliche Bezeichnung als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, dem Gesetz selbst aber sonst – wenn auch erst mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden – entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird. Eine gesetzliche Abhängigkeit von einer Tatsache i.S.v. § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die „Subventionierung“ unter der im Gesetz genannten Voraussetzung erfolgt, ohne dass die entsprechende Tatsache ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet wird. Daran fehlt es in der Regel, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Spielraum einräumt

Ermessensspielraum der Behörde

Interessanter wird es, wenn der Behörde bei der Subventionsvergabe ein Ermessen eingeräumt ist, weil Nr.2 (siehe oben) dies zwingend voraussetzt. Wenn dann ein Ermessen eingeräumt ist, scheitert das Tatbestandsmerkmal regelmäßig (BGH, 3 StR 101/98). Aber: Auch hier gilt Vorsicht walten zu lassen. Denn der BGH sucht sehr genau und verlangt nicht einmal nach einem formellen oder materiellen Gesetz, es genügt ein zwingender Anspruch der sich aus verwaltungsinternen Vorschriften ableiten lässt (BGH, 3 StR 206/13).

Wann sind Angaben unrichtig?

Es gilt auch hier die Auslegung des Gesamtbilds (dazu etwa BGH, 5 StR 136/09):

Unrichtig im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die vom Täter zu den subventionserheblichen Tatsachen gemachten Angaben, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (BGHR StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1 subventionserhebliche Tatsache 1). Nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmende Tatsachen sind aber auch diejenigen, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln (…)

Rückschlüsse aus beruflicher Qualifikation

Bei Landgerichten gerne gemacht, vom BGH gerne wieder aufgehoben: Rückschlüsse alleine aus der fachlichen Qualifikation. Etwa bei einem Wirtschaftsprüfer, dass dieser ja automatisch gewusst haben müsse, dass bestimmte Daten falsch sind – so einfach geht es beim Subventionsbetrug dann doch nicht:

Es folgert allein aus seiner beruflichen Stellung als Wirtschaftsprüfer und , dass ihm der Scheincharakter des Verkaufs der betrieblichen Vorgaben bekannt sein musste (…) Es reichte dabei nicht aus, allein auf seine berufliche Qualifikation und seine sich hieraus ergebende Kenntnis von der bilan- ziellen Behandlung immaterieller Vermögenswerte abzuheben. (aus BGH, 5 StR 136/09)

Dieser kurze Überblick soll eines klar machen: Es gibt Verteidigungspotential im Bereich des Subventionsbetruges, aber es funktioniert nicht durch den plumpen Verweis auf lückenhafte Formulare die man (offenkundig) bewusst ausgenutzt hat. Im Bereich des Vorsatzes lässt sich regelmäßig etwas erarbeiten, bei der Bewertung von Tatsachen dagegen zeigt der BGH eine fortwährend Ergebnisorientierte Rechtsprechung die man nicht unterschätzen sollte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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