Studienkommentar StGB: 8. Auflage erschienen

Der Studienkommentar zum Strafgesetzbuch (von mir hier vorgestellt), ist kürzlich in der 8. Auflage erschienen. Inhaltlich bleiben die bisherigen Ausführungen bestehen, der Kommentar ist auf jeden Fall der ultimative Tipp für jeden fortgeschrittenen Studenten, auch mit Blick auf die Examensvorbereitung. Hier soll es nun alleine um die erfolgten Änderungen gehen.

Laut Autor wurde insbesondere Folgendes bearbeitet:

  1. Aufnahme und Überarbeitung der Delikte zum Daten-Strafrecht (§§202a, 202b, 202c, 303a, 303b StGB
  2. Aufnahme des „Stalking“-Paragraphen (§238 StGB)
  3. Aufnahme bzw. Überarbeitung der „hypothetischen Einwilligung“

(1) Daten-Strafrecht

Hinweis: Das Daten-Strafrecht ist im Examen in Grundlagen zu beherrschen, aber sicher nicht im Tiefgang. Nachdem in der jüngeren Vergangenheit aber mehrere „Hacks“ bekannter Webseiten erfolgten, so das Bundesinnenministers und mit großem medialen Echo bei einem Fußballverein, ist davon auszugehen, dass die Thematik für die Fallersteller einen gewissen Reiz nach sich ziehen wird.

Die §§303a und 303b StGB wurden um jeweils einen kurzen Absatz ergänzt, wobei die vorhandenen Absätze ein wenig überarbeitet wurden. Im Wesentlichen geht es hier um die Berücksichtigung von erfolgten Gesetzesänderungen.

Der §202a StGB wurde erheblich ausgebaut und beachtet nun auch die Problematik des „Phishings“; die neu hinzu gekommenen §§202b, c StGB sind endlich kommentiert. Angesichts der nach Joecks-Einschätzung nicht allzu hohen Relevanz (zwei Sterne bei maximal vier Sternen) aber nicht sehr umfangreich, wobei gerade beim §202c StGB ein wenig Kritik angebracht ist, weil er hier die Problematik des „verkappten abstrakten Gefährdungsdelikts“ außen vor lässt und die umstrittene Rolle des Vorsatzes nur andeutet. Dies ist aber die einzige Kritik, insgesamt ist der Schwerpunkt richtig gesetzt.

(2) Stalking

Bei dem neu geschaffenen §238 StGB hat Joecks mit 1,5 Seiten eine sehr umfangreiche Kommentierung erstellt, die die jüngsten und wichtigen Aufsätze zum Thema berücksichtigt.

(3) hypothetische Einwilligung

Nachdem seit Jahren die hypothetische Einwilligung immer stärker diskutiert wurde, hat sie Joecks nun aufgenommen (jedenfalls in der 6. Auflage war sie noch gar nicht enthalten). Dabei investiert er fast eine Seite, um die verschiedenen Meinungen darzustellen.

Die Jurakopf-Einschätzung

Es gibt zwei Zielgruppen: Diejenigen, die den Joecks noch gar nicht haben, und die, die eine ältere Auflage haben. Wer den Joecks nicht hat, kann sich auf meine bisherigen Ausführungen besinnen und sollte ihn sich zu den großen Übungen (spätestens) zulegen. Es lohnt sich wirklich.

Wer eine ältere Auflage hat, muss sich überlegen, ob ihm die Änderungen oben (die ja den Kern ausmachen) wichtig genug sind. Im Regelfall, wenn man eine der letzten beiden Auflagen hat, kann man sicherlich bei diesen bleiben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.