Strafverteidigung: Zur Pauschgebühr im Strafrecht

Mal wieder ein Hinweis für die Kollegen, die ebenfalls als um jeden Cent kämpfen müssen obwohl auch Rechtspflegern klar sein sollte, dass eine Pflichtverteidigung der Höhe nach die Bezeichnung „Sonderopfer“ mehr als verdient: Das OLG Düsseldorf stärkt seine bisherige Rechtsprechung zur Pauschvergütung und beweist insbesondere bei der Grundgebühr und dem Aktenstudium endlich einiges an Praxisnähe.

Pauschgebühr bei Aktenstudium

Das OLG Düsseldorf hebt hervor, dass man nicht ernsthaft erwarten kann, dass für die Grundgebühr einer Pflichtverteidigung ganze Aktenberge gelesen werden. Vielmehr wird man pro 500 Seiten eine Grundgebühr verlangen können:

„Die damit insofern zu beanspruchende Pauschgebühr hat der Senat nach der im oben genannten Beschluss vom 23. Juni 2015 beschriebenen Methode bemessen, nach der die Grundgebühr bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze verhältnismäßig anzupassen ist, da angesichts deren gesetzlicher Höhe vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Die hier maßgebliche Grundgebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) war daher mit dem Faktor 68 (34.000 Seiten : 500) zu multiplizieren, so dass sich der tenorierte Betrag von 10.880 Euro ergibt.“ – OLG Düsseldorf, III-3 AR 4/15
„Grundlage für ein solches Vorgehen ist die Annahme des Senats, dass angesichts der Höhe der Grundgebühr vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Mit Blick auf den vorliegend tatsächlich gegebenen Aktenumfang multipliziert der Senat daher die hier maßgebliche Gebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) mit dem Faktor 71 (Gesamtumfang von 35.500 Seiten : 500), so dass sich der tenorierte Betrag von 11.360 Euro ergibt.“ – OLG Düsseldorf, III-3 AR 65/14

Es lohnt sich also, jedenfalls bei Verfahren mit mehr 1000 Seiten Hauptakte sofort die Pauschvergütung zu beantragen.

Pauschvergütung für die Hauptverhandlung

In der Entscheidung OLG Düsseldorf III-3 AR 65/14 stellt das OLG allerdings auch klar

„Die Gewährung einer Pauschvergütung für die setzt grundsätzlich über einen längeren – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum geführte Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus.“

Die zeitliche Belastung muss aberim Gesamtbild gesehen werden, so stellt das OLG in seiner früheren Entscheidung dann auch klar:

Gleichzeitig muss aber neben der Dauer der einzelnen Verhandlungstage vor allem die Dichte der Terminierung berücksichtigt werden – und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten. Vorliegend hat das erkennende Gericht nicht nur grundsätzlich allein an einem Tag in der Woche verhandelt, sondern die Hauptverhandlung gegen den nicht in befindlichen Angeklagten auch noch achtmal für zwei Wochen und viermal für drei Wochen unterbrochen. Die Antragstellerin war damit nicht während der gesamten Verhandlungsdauer mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft allein durch die in Rede stehende Sache gebunden (…)

Dort wurde dann auch betont, dass ein verfahrenssichernder Pflichtverteidiger ebenfalls als massiv entlastendes Moment zu berücksichtigen ist.

Übrigens: Immer daran denken, dass nach einhelliger Auffassung der Antrag auf Pauschvergütung auch nachträglich gestellt werden kann und insoweit eine 3jährige Verjährungsfrist gilt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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