Strafrecht: Zum Versuchsbeginn bei besonders schwerer Brandstiftung

Der (BGH, 1 StR 578/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann der Versuch einer besonders schweren begonnen wurde. Die Entscheidung fasst die aktuelle Rechtsprechung zum Thema nochmals gut zusammen und zeigt auch, wie vorschnell manche Gerichte bei diesem sensiblen Thema agieren. Insbesondere ist es immer wieder ein Problem, dass als (einziger) Schadensfaktor Verrußungen auftreten, die dann für eine Verurteilung ausreichen sollen.

Es muss zur Vorsicht gemahnt werden, zu oft habe ich schon erlebt, dass die Ermittlungsbehörden es sich schlicht zu einfach gemacht haben. Ich konnte etwa einen Freispruch schon alleine deswegen nach einer Brandstiftung erwirken, weil es lediglich eine Belastende Aussage gab – und sich im Verfahren dann herausstellte, dass ausgerechnet dieser „“ selber als Täter in Frage kam. Eine Möglichkeit, die von der Staatsanwaltschaft vorher viel zu leichtfertig abgetan wurde. Gleichwohl war es harte Arbeit, bis das Gericht diese Erkenntnis teilte.

Der BGH zur Rechtsprechung insgesamt:

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 – 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 – 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 – 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 – 2 ARs 97/11). Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 – 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, 11 wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 – 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).

Zum Thema Verrußungen bzw. Ruß führt der BGH weiter aus:

Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 – 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE). Dazu bedarf es aber bei gemischt genutzten Tatobjekten, die als eines nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden, nach der neueren Rechtsprechung eines auf (wenigstens) eine Wohneinheit selbst bezogenen Zerstörungserfolges.

Auch zu Nutzungseinschränkungen werden ein paar Worte verloren:

Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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