Strafrecht: Zum mitsichführen einer Waffe (Schutzwaffe) bei einer Versammlung

§17a Abs.1 Versammlungsgesetz stellt fest:

Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen […] oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen […] mit sich zu führen.

Ein Verstoss hiergegen ist mit Strafe bis zu einem Jahr bewehrt (§27 II Nr.1 Versammlungsgesetz). Mit der Frage, was genau eine „Schutzwaffe“ ist, hatte sich an Hand einer Dose mit Reizgas das OLG Hamm (4 RVs 113/12) zu beschäftigen. Dabei stellte es richtiger Weise fest, dass der Begriff vorsichtig zu handhaben ist – und dabei eher eng als weit ausgelegt werden muss:

Unter Schutzwaffen im (technischen) Sinne der §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VersammlG sind ausschließlich Gegenstände zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen (vgl. OLG Frankfurt. NStZ-RR 2011, 257 f.; OLG Dresden, StV 2010, 639 f. m.w.N.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Kommentar zum Versammlungsgesetz, 16. Auflage 2010, § 17a Rn. 14). Hierzu gehören vornehmlich Schutzschilde, Panzerungen sowie Schutzwaffen aus dem polizeilichen oder militärischen Bereich (Helme, Schutz- oder Gasmasken usw.) oder aus dem Bereich von Kampfsportarten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O.).

Dies wurde – vollkommen korrekt – bei einer Dose mit Reizgas verneint. Sofern der §17a Versammlungsgesetz vorsieht, dass auch als „Schutzwaffen geeignete andere Gegenstände“ in Betracht kommen, verweist das OLG darauf, dass in subjektiver Hinsicht (beim Vorsatz) jedenfalls noch der erkennbare Wille des Versammlungsteilnehmers hinzutreten muss, den Gegenstand als Schutzwaffe zu verwenden. Insofern muss sich das Gericht also Arbeit machen, wenn es verurteilen möchte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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