Auskunftsverweigerungsrecht (§55 StPO)

Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO: Grundsätzlich gilt, dass ein vor Gericht zu erscheinen und Auszusagen hat. Aber entsprechend § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Ausnahmsweise ist der Zeuge zudem zur umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, dies nämlich mit dem dann, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen eigenen Verhalten in einem so engen Zusammenhang steht, daß im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte.

Keine Verfolgungsgefahr – kein Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht (mehr), wenn die Gefahr der Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist, also z.B. dann, wenn der Zeuge wegen Rechtskraft nicht erneut verfolgt werden darf. Es kommt hierbei jedoch darauf an, ob die Gefahr der Einleitung des Ermittlungsverfahrens besteht, nicht darauf, in welcher Weise es voraussichtlich nach Durchführung von Ermittlungen abgeschlossen werden wird (BGH, StB 12/98):

Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich etwa dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt, das heißt ein eingeleitet werden könnte (…) Zweifelsfrei ausgeschlossen ist die konkrete Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in diesen Fällen allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung endgültig feststeht, dass wegen der Verfolgung der möglichen Straftat Strafklageverbrauch eingetreten ist. Wenn und solange die Frage des Strafklageverbrauchs mit vertretbarer Argumentation auch verneint werden kann, steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu (…)

BGH, StB 8 und 9/11

Zweifellos ausgeschlossen ist die konkrete Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in diesen Fällen nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung des einer Straftat Verdächtigten endgültig feststeht, daß wegen der Verfolgung der Straftat Strafklageverbrauch eingetreten ist. Wenn und solange die Frage des Strafklageverbrauchs mit vertretbarer Argumentation auch verneint werden kann, steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu – auch wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen zu Unrecht erfolgen würde (so ausdrücklich BGH, StB 12/98).

Mosaiktheorie

In seiner grundlegenden Entscheidung zur Mosaiktheorie hat der BGH klargestellt, dass es für die Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO genügt, wenn der Zeuge über Fragen Auskunft geben müßte, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen – sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude:

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu den abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden. Dabei genügt es, wenn der Zeuge über Vorgänge Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH NJW 1999, 1413, 1414 ; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1). Besteht die konkrete Gefahr, dass er durch eine wahrheitsgemäße Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst wegen noch verfolgbarer eigener Delikte liefern müsste, so ist ihm die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar (BVerfG NJW 2002, 1411, 1412 ).

BGH; 1 StR 326/06

Typische Fälle im Rahmen der Mosaiktheorie waren insoweit (siehe dazu BGH, StB 2/06):

  • Wenn der rechtskräftig verurteilte Täter eines überfalls als Zeuge zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hinblick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte.
  • Wenn ein Betäubungsmittelhändler, der wegen mehrerer eigener Handelsgeschäfte abgeurteilt worden war, und nach Rechtskraft seiner Verurteilung zur Identität seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben.
  • Auch bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung, wenn es weiterer Straftaten verdächtig ist, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist.

Denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht

Auf bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten kann ein Auskunftsverweigerungsrecht im Rahmen der Mosaiktheorie gemäß § 55 StPO jedoch nicht gestützt werden (BGH, StB 3 und 4/94). Das OLG Hamm (5 Ws 375/14) hat sich zum Auskunftsverweigerungsrecht entsprechend §55 StPO wie Folgt geäußert:

Auch ein bereits rechtskräftig verurteilter Zeuge kann allerdings wegen desselben Sachverhalts die Auskunft nach § 55 StPO verweigern, wenn er sich durch seine Zeugenaussage in der der Gefahr anderweitiger strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde.

Eine solche Verfolgungsgefahr ist gegeben, wenn der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage von seinen früheren Angaben abweichen und sich damit dem Vorwurf aussetzen müsste, den Angeklagten seinerzeit falsch verdächtigt zu haben. Jedoch begründen bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder die rein denktheoretische Möglichkeit, die ursprüngliche Aussage könne falsch gewesen sein, weder einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung in vorbezeichnetem Sinne noch ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (vgl. BGH, NJW 1994, 2839, 2840; NStZ 1999, 415, 416; KG, NStZ-RR 2010, 14; OLG Koblenz, StV 1986, 474, 475). Denn anderenfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein, jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. BGH, a.a.O.; KG, a.a.O., OLG Koblenz, a.a.O.).

Folglich bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung. Ob es diese tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2011, 377; KG, NStZ-RR 2010, 16, 17).

Auskunftsverweigerungsrecht nach rechtskräftigem Freispruch?

Die obigen Grundsätze gelten mit dem Bundesgerichtshof auch dann, wenn der Zeuge von dem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wurde. Zwar besteht mit § 362 StPO die Möglichkeit, das Verfahren zu Ungunsten des Freigesprochenen wiederaufzunehmen. Wird er zu dem ihm früher vorgeworfenen Sachverhalt als Zeuge vernommen, darf er aus diesem Grund die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung die Gefahr einer Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begründen könnte. Dies ist mit dem BGH insbesondere etwa dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäßen Antworten des Zeugen ein glaubhaftes Geständnis im Sinne des § 362 Nr. 4 StPO darstellen könnten. Ein weitergehendes Schweigerecht steht ihm dagegen nicht zu (so ausdrücklich BGH, StB 12/05).

Auskunftsverweigerungsrecht in der Praxis

Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht also dann nicht mehr, wenn eine Strafverfolgung des Zeugen wegen des Lebenssachverhalts, zu dem er befragt werden soll, zweifelsfrei ausgeschlossen ist, weil er insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde und daher die Strafklage verbraucht ist. Besteht zwischen dem Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und dem abgeurteilten Sachverhalt ein Zusammenhang, ist daher zu unterscheiden:

  • Das Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (siehe. BGH NJW 1999, 1413, 1414 ) und der Zeuge hierfür möglicherweise durch eine – wahrheitsgemäße – Aussage zumindest weitere Ermittlungsansätze gegen sich selbst liefern müßte.
  • Anders dann, wenn wegen des Lebensvorgangs, zu dem der Zeuge befragt werden soll, gegen ihn ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt, der Straf- bzw. sonstige Rechtsfolgenausspruch jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist. In einem derartigen Fall besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, soweit er durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen strafzumessungsrelevante oder für den sonstigen Rechtsfolgenausspruch bedeutsame Umstände offenbaren müßte, die gegebenenfalls zu seinem Nachteil Berücksichtigung finden könnten (BGH, StB 8/05).
  • Allerdings gilt mit dem BGH, daß sogenannte doppelrelevante Tatsachen, die sowohl für den Schuld- wie für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsam sind, durch die Rechtskraft des Schuldspruchs und der ihm zugrunde liegenden Feststellungen für das weitere Verfahren gegen den Zeugen bindend geworden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der allein für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen, die das Revisionsgericht bei Teilaufhebung des ersten gegen den Zeugen ergangenen Urteils hat bestehen lassen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der Beantwortung von Fragen, die sich mit diesen Feststellungen befassen, kann sich der Zeuge nicht entziehen, da das Gericht, das noch über den Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden hat, an die bisher getroffenen Feststellungen gebunden ist, so daß es dem Zeugen nachteiligere Umstände, die er bei seiner Befragung insoweit eventuell offenbaren müßte, nicht mehr zu seinem Nachteil verwerten dürfte (siehe insoweit BGH, StB 8/05).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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