Strafrecht: Welche Strafe droht beim Schwarzfahren?

Kürzlich forderte eine junge Staatsanwältin in einem Verfahren am , in dem ich als Verteidiger aktiv war, dass meinem Mandanten für das (erwiesene) mehrfache eine Einzelstrafe pro Fall in Höhe von 40 Tagessätzen aufzubrummen sei. Allerdings ist es so, dass das OLG Köln in ständiger Rechtsprechung bei normalen Umständen einen Strafrahmen von 20-30 Tagessätzen als angezeigt ansieht. Nach entsprechender Diskussion und sodann erfolgtem richterlichen Hinweis wurde der Antrag auf 30 Tagessätze gesenkt. Erkannt wurde am Ende auf 25 Tagessätze.

Nochmals: Wer ein Mal in seinem Leben „Schwarzfährt“ muss nicht zwingend mit einem Strafverfahren rechnen. In allen anderen Fällen wird genau zu prüfen sein, ob überhaupt ein Erschleichen von Leistungen vorlag, bevor man dann über eine Strafe spricht, die jedenfalls in Aachen regelmäßig bei 20-30 Tagessätzen anzusetzen sein wird. 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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