Strafrecht: Urteil muss sich zu Zahlungserleichterungen äussern

Wenn ein strafrechtliches Urteil keine Entscheidung darüber enthält, inwieweit einem Angeklagten eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung auf eine ausgesprochene zu bewilligen ist, ist es fehlerhaft. Denn diese Entscheidung, die § 42 StGB zwingend vorsieht, bildet bei Bewilligung von Zahlungserleichterungen einen Bestandteil der Urteilsformel:

Rechtsfehlerhaft ist (..) nicht über Zahlungserleichterungen entschie- den worden. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorge- schrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwen- dung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg § 42 Rn. 4). Dies ist hier der Fall, weil auf der Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann (zu diesem Kriterium Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Albrecht, StGB, § 43 Rn. 4). Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 – III-1 RVs 112/14 -; zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitslose vgl. § 12 Abs. 2 und 3 SGB II). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht er- kennbar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKo- StGB/Radtke, § 42 Rn. 16 ff.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, § 42 Rn. 4, jeweils mwN); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran nichts. Das Revisionsgericht kann die Entschei- dung nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Fest- stellungen enthält (vgl. demgegenüber BGHR StGB § 42 Zahlungser- leichterungen 1; ferner MüKo-StGB/Radtke aaO Rn. 26). Dass bei Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen (vgl. dagegen OLG Bremen NJW 1954, 522) – BGH, 2 StR 348/17

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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