Der Bundesgerichtshof (2 StR 386/16) hat klargestellt, dass die Auswirkungen von Taten, die ein Asylsuchender möglicherweise hinsichtlich der Vorurteile und der allgemeinen Stimmung in der Bevölkerung haben können, nicht strafschärfend zu berücksichtigen sind. Auch wenn der BGH das Wort vermeidet und stattdessen von einer „moralisierenden Erwägung“ spricht, wäre dies ein dann doch zu deutlicher Fall des Gesinnungsstrafrechts, als dass es hinzunehmen währe. Der BGH führt insoweit zu Recht aus:
Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft (…)
Diese moralisierende Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie macht den Angeklagten zu Unrecht verantwortlich für die Vorurteile Dritter und lässt zudem besorgen, die Strafkammer habe den Umstand, dass es sich bei dem Ange- klagten um einen Asylsuchenden handelt, straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft (…) Die Stellung als Asylbewerber als solche kann eine Erhöhung der Strafe grundsätzlich nicht begründen; denn aus ihr ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Gewalttaten zu begehen (…)
Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Tat durch die Auslän- dereigenschaft des Täters oder seine Stellung als Asylbewerber in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt wird (…) Auch wenn es sich bei der Tat um eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Asylsuchenden in einer Flüchtlingsunterkunft handelte, liegt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht auf der Hand.
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