Die doch arg ausgelastete Justiz verschärft eine seit je her bestehende Fragestellung: Wie wirkt es sich aus, wenn zwischen Tat und Urteil nicht nur viel Zeit liegt, sondern der Angeklagte hier auch nicht mit weiteren Straftaten aufgefallen ist? Die skann beispielsweise der Entscheidende Punkt sein, der für eine (nochmalige) Bewährung spricht. Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 38/16) hat hierzu eine ganz hilfreiche Richtschnur entschieden:
Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung kann ein bestim-mender Strafzumessungsgrund, den es im Urteil zu erörtern gilt, sein (vgl. nur: BGH NStZ-RR 2011, 239; Schäfer JR 2008, 300). Der Zeitablauf mindert zwar nicht die Tatschuld, kann aber – insbesondere bei einer (wie hier) zwischenzeitlich straffreien Führung – einen dem Täter günstigen Einfluss, insbesondere unter dem Gesichts-punkt der Spezialprävention haben, welche das Strafbedürfnis mindert (Theune in: LK-StGB, 12. Aufl., § 46 Rdn. 240 m.w.N.). Dies ist bei einem zeitlichen Abstand von knapp zwei Jahren in einem Fall, in dem der Täter in einem erheblichen Teil dieses Zeitraums zudem noch Kenntnis von dem gegen ihn laufenden Strafverfahren hat, nicht der Fall. Die zeitlichen Abstände zwischen Tat und Aburteilung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für strafzumessungsrelevant gehalten werden, sind deutlich größer und liegen – soweit ersichtlich – bei sechs Jahren und mehr (BGH NStZ 1986, 217: sechs Jahre -; BGH NStZ-RR 2017, 7: sieben Jahre; BGH StV 1988, 295: acht Jahre; BGH NStZ 2011, 651: 17 Jahre). Einen Anhaltspunkt dafür, wann ein zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt sein kann, bieten die Verjährungsregelungen. Wenn der Gesetzgeber selbst nach Ablauf bestimmter Fristen bestimmte Delikte nicht mehr für verfolgungswürdig erachtet, so kann dies, wenn man sich dem Ende dieser Fristen nähert, auch Einfluss darauf haben, in welchem Maße noch ein Strafbe-dürfnis gegeben ist. Mit einem zeitlichen Abstand von knapp zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung ist man im vorliegenden Fall aber noch nicht einmal annähernd in der Nähe der hier relevanten fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber Regelungen vorgesehen hat, nach denen sich die genannte Grundverjährungsfrist faktisch verlängert (u.a. durch Unterbrechung nach § 78c StGB). Berücksichtigt man dies, ist man im vorliegenden Fall erst Recht weit von einem potentiellen Ende einer Verjäh-rungsfrist entfernt.
Weiter muss gesehen werden, dass ein langer (straffreier) Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung im Hinblick auf ein Strafbedürfnis dann eine größere Aussagekraft hat, wenn gegen den Täter erst sehr spät ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder er jedenfalls erst sehr spät hiervon Kenntnis erlangt hat. Denn dann ist er nicht schon allein aufgrund des laufenden Strafverfahrens und zur Herbeiführung eines möglichst günstigen Ausgangs desselben vernünftigerweise gehalten, sich straffrei zu führen.
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