Strafrecht und Strafprozess: Verwertbarkeit von Telefonaufzeichnungen aus Überwachungsmaßnahmen

Der hat – wenig überraschend – seine Rechtsprechung zur Verwertung von Telefonaufzeichnungen aus behördlichen Überwachungsmaßnahmen bestätigt. Schon früher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verwertungsverbot an dieser Stelle disponibel ist, Angeklagte darauf also verzichten können (BGH, 1 StR 316/05). Dies begründete der BGH u.a. seinerzeit wie folgt:

Grundsätzlich ist jedoch nach Auffassung des Senats ein Verwertungsverbot für den Angeklagten disponibel. Der Angeklagte muss in dem Fall, dass wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Überwachungs-Anordnung fehlten, selbst entscheiden können, ob er die Verwertung der Erkenntnisse aus einer solchen Maßnahme gleichwohl wünscht oder nicht. Denn er kann ein gewichtiges Interesse an der Verwertung für ihn günstiger Erkenntnisse haben, etwa um einen Entlastungsbeweis zu führen oder um seine Einlassung zu untermauern, sein Tatbeitrag sei allenfalls untergeordneter Natur oder seine Schuldfähigkeit sei beeinträchtigt gewesen.

Ausgenommen bleibt davon der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Wenn das Gericht feststellt, dass dieser Bereich berührt ist, sieht das Gericht mit dem BGH von einer Beweiserhebung ab – allerdings kann der jeweils Betroffene auch hier entscheiden, ob der Beweis ausnahmsweise zugelassen werden soll!

Aktuell hat der BGH (1 StR 264/13) dies nun bestätigt und klar gestellt, dass man vor Einführung des Beweises hätte widersprechen müssen, wenn man sich später mit der Revision dagegen wehren möchte. Der Verteidiger, der für seinen Mandanten die Revision einlegte und diese begründete, beging dabei einen Kardinalfehler, als er nicht ausdrücklich klarstellte, dass ein Widerspruch vorlag:

Mit ihrem Vortrag, der Verteidiger habe zum Abspielen des zunächst am 11. Hauptverhandlungstag eingeführten ersten Mitschnitts („Kurzversion“) eine „Erklärung“ abgegeben, genügt die Revision bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie teilt nicht mit, ob die Angeklagte durch diese „Erklärung“ ihres Verteidigers der Verwertung der Aufzeichnung rechtzeitig widersprochen oder ihr zugestimmt hat.

Hier zeigt sich die Tücke der Revision, deren Begründung aus gutem Grund zwingend und ausnahmslos einem Rechtsanwalt vorbehalten ist – selbst mit hinreichender Erfahrung ist sie schwer genug abzufassen. Von der Widerspruchslösung im Strafprozess ganz zu schweigen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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