Strafrecht: Strafantrag kann per Fax gestellt werden

Das Oberlandesgericht Hamm (1 RVs 115/14) hat festgestellt, dass zur Wahrung der Schriftform eines Strafantrages (§ 158 Abs. 2 StPO) ein mit einer Faksimile-Unterschrift versehener ausreichen kann.

Aus der Entscheidung:

Ein wirksamer Strafantrag wurde gestellt. Zur Wahrung der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) im Strafantragsschreiben des geschädigten Verkehrsunternehmens reicht die vorhandene Faksimile-Unterschrift aus (Erb in: Löwe/Rosenberg, , 26. Aufl., § § 158 Rdn. 31b; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 03.07.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 279/14). Es ist für andere Prozesshandlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt die eigenhändige Unterschrift gebietet. Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144). Etwas anderes kann auch nicht für das Strafantragserfordernis gelten. Aus dem Strafantragsschreiben gehen hier der Verfolgungswille, der Strafantragsteller und der fehlende Entwurfscharakter klar hervor.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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