Der Bundesgerichtshof (2 StR 388/12) bekräftigt seine Rechtsprechung zur Weitergabe von polizeilichen Daten aus POLIS durch Polizisten an Dritte:
Sowohl bei […] weitergegebenen Daten aus dieser polizeilichen Datensammlung, als auch bei dem mitgeteilten Umstand, dass zu bestimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um Geheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Gegebenheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht. Dabei sind auch Negativauskünfte über fehlende Einträge in der polizeilichen Datensammlung geheimhaltungsbedürftig, da auch sie nachteilige Auswirkungen auf die polizeiliche Aufgabenerfüllung haben können etwa durch Minimierung des Kontrolldrucks, wie er im Rotlicht-Milieu durch verstärkte Kontrolltätigkeit der Polizei zur Bekämpfung des Auf- und Ausbaus organisierter krimineller Strukturen gezielt erzeugt wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2001 – 2 StR 488/00, BGHSt 46, 339, 340f., 344).
Das Ergebnis ist eine Strafbarkeit von Polizisten, die entsprechende Informationen weitergeben entsprechend §353b I StGB. Es ist aber mit dem BGH sauber zu unterscheiden, wer auf das jeweilige System Zugriff hat – bei Zugriffen im System ZEVIS etwa soll es sich um kein entsprechendes Geheimnis handeln.
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