Strafrecht: Pflichtverteidigung bei widersprüchlichen Zeugenaussagen in Ermittlungsakte

Das (2 Ws 566/11) hat klar gestellt, dass sich widersprechende Zeugenaussagen in der Ermittlungsakte ausreichen können, um einen Fall notwendiger Verteidigung anzunehmen. Da nämlich nur der Rechtsanwalt, nicht aber der Angeklagte, einen Anspruch auf hat, kann somit auch nur ein Strafverteidiger eventuelle Unstimmigkeiten aufdecken:

Die Belastungszeugen […] sind bereits im polizeilich vernommen worden. Ihre dortigen Angaben weisen im Vergleich miteinander Unstimmigkeiten auf. Insbesondere ergeben sich aber auch Widersprüche zu den Aussagen, die sie in der vor dem Amtsgericht abgegeben haben. Um diese Widersprüche aufzudecken und den Zeugen vorzuhalten, bedarf es der Kenntnis des Wortlauts der polizeilichen Vernehmungsprotokolle.

Der Angeklagte kennt diese Protokolle nicht. Ein Akteneinsichtsrecht steht nach § 147 Abs. 1 StPO nicht ihm, sondern nur dem Verteidiger zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (vgl. nur SenE vom 26.7.2001 – 2 Ws 349/02, vom 18.11.2010 – 2 Ws 743 – 744/10; vgl. auch Doleisch von Dolsperg – Strafaussetzung zur – Probleme aus der Praxis, StrFo 2005, 45, 47).

Das heisst, jedenfalls dann wenn im Ermittlungsverfahren Geschädigte oder sonstige Tatzeugen vernommen werden, ist eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht zu ziehen (Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 213/10).

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Was hier so einfach und selbstverständlich klingt, war es beim offenkundig leider nicht, dort wurde der Antrag auf Beiordnung als zurück gewiesen. Es zeigt sich insofern, dass durchaus Einsatz gefragt ist, um einen Pflichtverteidiger zu erhalten.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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