OLG Köln: Grundsätzlich ist Pflichtverteidiger bei Berufung der Staatsanwaltschaft nach Freispruch beizuordnen

Das vertritt in ständiger Rechtsprechung (dazu nur: 2 Ws 91/12, 2 Ws 309/03 und 2 Ws 104/10) die Auffassung, dass ein beizuordnen ist, wenn nach einem Freispruch durch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt wird. Davon werden mitunter aber Ausnahmen gemacht. Eine solche hat das OLG Köln (2 Ws 91/12) nun vorgestellt: Wenn die Saclage ganz besonders einfach ist und die Berufung keine Wertungshintergründe hat, soll kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen. Hier ging es darum, dass in der ersten Instanz zwei geladene Zeugen nicht angehört wurden, was durch die Berufung nachgeholt werden sollte. Das OLG dazu

Damit wird nunmehr die alle Beweismittel erschöpfende Beweisaufnahme durchgeführt, die eigentlich bereits in erster Instanz sachgerecht und geboten gewesen wäre. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens war aber eine Beiordnung nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 StPO ersichtlich nicht erforderlich – und ist im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht beantragt worden.

Offenkundig sollte man also vorsichtig sein, vorschnell eine Pflichtverteidigung nicht zu beantragen…

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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