Strafrecht: Kritische Äusserungen auf Facebook können Befangenheit des Richters begründen

Beim (3 StR 482/15) ging es um Äußerungen eines Vorsitzenden einer Strafkammer auf Facebook. Dabei äusserte sich der Vorsitzende aber nicht zu einem konkreten Verfahren, sondern ganz allgemein und offensichtlich „lustig gemeint“, allerdings war es gar nicht so lustig: SO trug er unter anderem ein T-Shirt „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ und er fand auch den Kommentar „…sprach der schwedische Gardinenverkäufer“ eines „Freundes“ lustig, markierte diesen mit „Gefällt mir“. Während die Kammer das Ganze als „offensichtlich humoristisch geprägt“ einstufte, hatte der Bundesgerichtshof hierfür keinerlei Verständnis, man muss feststellen: Zu Recht.

Der Vorsitzende hatte in seinem Facebook-Account deutlichen Grund zur Befürchtung gegeben, dass er sich als „Vollstrecker“ empfindet dessen Job die Vermittlung möglichst harter Strafen ist, losgelöst vom Gesamtbild („Verkäufer schwedischer Gardinen“). Dabei spielt es ausdrücklich keine Rolle, ob er es nun wirklich so meinte oder tatsächlich einfach Fotos eines Lustigen Abends, vielleicht von einer Feier, geteilt hat: ist bereits bei der Besorgnis ihrer selbst anzunehmen, nicht wenn tatsächlich eine Voreingenommenheit positiv festzustellen ist, was gerne übersehen wird. Dabei war es auch, aber nicht nur, die Tatsache dass im Profil eine klare Verknüpfung zur beruflichen Tätigkeit vorhanden war, die eine Befangenheit begründet hat.

Für Richter gilt: Streng zwischen privat und beruflich trennen; man mag es durchaus kritisch sehen, gleichwohl ist es heute kein Problem, Namen der vorher mitgeteilten Richter durch Personensuchmaschinen laufen zu lassen, da tauchen dann schnell kritische Fotos und Beiträge aus sozialen Netzen auf. Wer soziale Netze nutzt, sollte gut überlegen, ob er hier als Richter Verknüpfungen zu seiner beruflichen Tätigkeit aufnimmt, jedenfalls wäre anzuraten, schlicht alles nur für bestätigte Kontakte zu veröffentlichen und die dann wiederum streng auszuwählen. Insgesamt sollte man umsichtig damit umgehen, ob als Richter wirklich eine Rolle „öffentlicher Person“ gewünscht ist, aus meiner Sicht ist dies mit der Aufgabe sachlich-neutraler Objektivität faktisch nicht zu vereinbaren (aus diesem Grund kritisiere ich auch regelmässig, wenn Richter und Staatsanwälte von der Presse durch Namensnennung in die Öffentlichkeit gezogen werden, dies schadet dem gesetzlichen Aufgabenbild). Dazu gibt es inzwischen auch einen lesenswerten Beitrag von Prantl in der SZ.


Aus der Entscheidung:

Im öffentlich zugänglichen Bereich war auf der Profilseite ein des Vorsitzenden zu sehen, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt, das mit der Aufschrift: „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ bedruckt ist. Auf derselben Seite war vermerkt: „2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock“. In der Zeile darunter hieß es: „1996 bis heute“. Im Kommentarbereich befand sich ein Eintrag des Vorsitzen- den, der wie folgt lautete: „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: „…sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))“ kommentiert, was wiede- rum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, „geliked“ wurde. (…)

Die Ablehnung eines Richters ist nach § 24 Abs. 2 StPO gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23; Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, BGHR § 24 Abs. 2 Befangenheit 21).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiert eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Be- trachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Straf- verfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Die beschriebene Facebook-Seite enthält auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und betrifft deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse. Unter diesen Umständen war ein noch engerer Zusammenhang mit dem konkreten, die Angeklagten betreffenden Strafverfahren nicht erforderlich, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der gebotenen Neutralität. Das in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden ist deshalb gerechtfertigt. Dessen Internetauftritt ist insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvorein- genommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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