Strafrecht: Keine Strafbarkeit des teuren Schlüsseldienstes

Beim (1 RVs 210/16) ging es um einen alltäglichen Fall: Jemand hat sich versehentlich ausgesperrt und ruft den Schlüsseldienst. Ebenso nichts besonderes ist, dass dieser sich hinterher wegen überhöhter Preise übervorteilt fühlte. Hieraus aber folgte dann etwas spezielles, nämlich ein Strafverfahren wegen Wuchers entsprechend §291 StGB. Der Handwerker wurde am Ende freigesorochen, denn das OLG Köln stellte klar, dass alleine die grundsätzliche Zwangslage wieder ins Haus zu wollen, hier nicht als Zwangslage im Sinne des Tatbestands ausreicht – vielmehr bedarf es besonderer Umstände, die eine Öffnung der Wohnung als besonders dringlich oder gar zum Zeitpunkt der Beauftragung des Schlüsseldienstes unabweisbar erscheinen lassen.

Gleichwohl hat das OLG noch in einem Rutsch mit erläutert, dass man zivilrechtlich als Verbraucher vor unsauberen Methoden geschützt ist, wenn man sich wehrt:

Ein mit dem Schlüsseldienst wird regelmäßig bereits in dem Zeitpunkt geschlossen, da dieser – meist fernmündlich – den Auftrag zum Tätigwerden erhält. Wird zu diesem Zeitpunkt – wie auch sonst bei kleineren Handwerkerleistungen nicht ungewöhnlich – eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die übliche (§ 632 Abs. 2 2. Alt. BGB). Das ist der Betrag, der nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung gewährt zu werden pflegt (BGH NJW 2001, 151). Eine später dann einseitig verlangte höhere Vergütung ist nicht geschuldet.

Ist hingegen über die überhöhte Vergütung (bei Beauftragung oder später) eine Vereinbarung getroffen, kommt die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB mit der Folge der Nichtigkeit desselben in Betracht. Bei einem besonders auffälligen (Miss-)Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nämlich nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, das in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit entbehrlich werden lässt und diese begründet. Ein solches auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (vgl. insgesamt Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 138 Rz. 34a m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze sind namentlich Verträge mit Schlüsselnotdiensten in der Vergangenheit für sittenwidrig erklärt worden (AG Bonn NJW-RR 2010, 1503; AG Bergisch Gladbach VuR 2015, 430; zust. Kothe VuR 2015, 431; kein auffälliges Missverhältnis lag indessen im Falle der von dem Verteidiger vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 3. Mai 2013 – 12 S 343/13 – vor).


Aus der Entscheidung des Gerichts:

„Zwangslage“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine ernste Bedrängnis, in der der Geschädigte auf die Leistung angewiesen ist (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 291 Rz. 10; Schönke/Schröder-Heine/Hecker, StGB, 29. Auflage 2014, § 291 Rz. 23; LK-StGB-Wolff, 12. Auflage 2008, § 291 Rz.14a; MüKo-StGB-Pananis, 2. Auflage 2013, § 291 Rz. 14), ein aufgrund äußerer Umstände eintretendes Sachbedürfnis (SSW-StGB-Saliger, § 291 Rz. 8; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Auflage 2013, § 291 Rz. 19). Eine Existenzbedrohung ist nicht vorausgesetzt; ebenso ist unerheblich, ob der Bewucherte die Zwangslage zu vertreten hat (LK-StGB-Wolff a.a.O. Rz. 15; MüKo-StGB-Pananis a.a.O. Rz. 15). Der Begriff der Zwangslage findet im Kernstrafrecht noch in §§ 182, 232 und 233 StGB (sowie ab 15. Oktober 2016 zusätzlich noch in den durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels vom 11.10.2016 [BGBl. I S. 2226] neu eingeführten §§ 232a und 232b StGB) Verwendung. Zu § 182 hat der ausgeführt, die Zwangslage stelle eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers dar, sie müsse ernst, brauche aber nicht existenzbedrohend zu sein. Vorausgesetzt seien bedrängende Umstände von einigem Gewicht, welchen in spezifischer Weise die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung anhafteten, welchen sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen könne. Solche seien nicht schon immer dann anzunehmen, wenn die Situation nach den Umständen des Falles die Tathandlung ermögliche oder erleichtere (BGHSt 42, 399 [400 f.]). (…)

Natürlich lässt sich die Situation des Ausgesperrten in dem Sinne als „Zwangslage“ kennzeichnen, dass sie jedenfalls eine zeitnahe Reaktion unter Hintanstellung ggf. zunächst ins Auge gefasster anderweitiger Pläne erfordert. Andererseits liegt eine ernste Bedrängnis nicht stets und ohne weiteres in der Situation des Ausgesperrt-Seins als solcher. Die tatbestandliche Zwangslage muss nämlich auch „ausgebeutet“ werden können, der Geschädigte daher zur Beseitigung der bedrängten Lage von der Leistung einer bestimmten Person abhängig sein (zutr. Schönke/Schröder-Heine/Hecker, a.a.O., § 291 Rz. 23), dieser Situation eben die spezifische Gefahr einer Rechtsgutsverletzung innewohnen, der sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399 [400]), weshalb auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es im Wirtschaftsleben zunächst Sache des Auftraggebers ist, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen. Maßgeblich sind daher stets die Umstände des Einzelfalles, namentlich die Situation in der nunmehr nicht mehr zugänglichen Wohnung selbst (etwa – worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat – : ein eingeschalteter Herd, ein hungriger Säugling), Jahreszeit und Witterung, die Dringlichkeit anderweitiger Verpflichtungen des Geschädigten sowie die Anwesenheit oder Erreichbarkeit der Hilfe Dritter (zutr. von einer tatbestandlichen Lage ausgehend daher LG Nürnberg-Fürth BB 1973, 777 für den Fall eines Wasseraustritts aufgrund verstopfter Rohrleitung). Soweit der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 2006 (37 M 2/06 – bei Juris Tz. 64), die einen anders gelagerten Sachverhalt betraf, Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte und der Senat dies durch seine Entscheidung vom 2. November 2006 – 80 Ss 108/06 – bestätigt hat, hält er hieran nicht fest.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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