Eine befremdliche Diskussion existiert innerhalb des Strafprozessrechts, die auch immer noch nicht ausgestanden ist: Kann ein Postunternehmen dazu verpflichtet werden, übe eine Postsendung Auskunft zu erteilen, auch wenn diese den Gewahrsam des Postunternehmens verlassen hat? Der Ermittlungsrichter am BGH (1 BGs 107/16) sagt in einer aktuellen Entscheidung „nein“:
Postunternehmen können betreffend sich nicht mehr in deren Gewahrsam befindlicher Postsendungen weder gemäß § 99 StPO, noch gemäß § 94 StPO zur Auskunft verpflichtet werden.
Das mag selbstverständlich klingen, ist es aber nicht, denn der Ermittlungsrichter am BGH sah dies 2012 schon einmal anders (BGH, 3 BGs 211/12) und stellte fest, dass in entsprechender Anwendung § 99 StPO auch auf solche Postsendungen bezogen werden kann, die sich nicht mehr im Gewahrsam der Stelle befinden. Dem tritt der Ermittlunsgrichter am BGH in der aktuellen Entscheidung entgegen und führt aus
Diese Meinung überzeugt nach Ansicht des erkennenden Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofs nicht. Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (…) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.
Er führt im weiteren nachvollziehbar aus, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch nicht zu regeln und dass es verfassungsrechtlich von hohem Rang ist, zu schützen, wer mit wem korrespondiert hat; wenn der Gesetzgeber hier Regelungsbedarf sieht muss er selber agieren, dies darf nicht strafprozessual durch eine entsprechende Anwendung des §99 StPO angegangen werden.
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