Strafrecht: Ein Geständnis alleine reicht nicht zwingend für eine Verurteilung

Auch wenn es so schön einfach klingt: Ein Geständnis alleine reicht im Strafrecht nicht pauschal aus, um eine Verurteilung auszusprechen. Es gilt der Aufklärungsgrundsatz, das Gericht ist dazu gezwungen, den Sachverhalt von sich aus – soweit möglich – aufzuklären. Das Gericht muss also zwingend prüfen, ob das Geständnis mit der sonstigen Beweislage in Einklang zu bringen ist, ob es „passt“. Einfach nur ein Satz „Es wurde gestanden“ ist keine Grundlage für eine Verurteilung, wie der BGH (2 StR 360/15) nochmals gut auf den Punkt bringt und daran erinnert, dass deutsche Strafgerichte der Wahrheitsfindung verpflichtet sind:

Das Landgericht hat seine Feststellungen zur Tatbegehung durch den Angeklagten und zu den Einzelheiten der verschiedenen Betrugstaten und Urkundenfälschungen allein auf das „glaubhafte und vollumfängliche Geständnis des Angeklagten“ gestützt. Die Beweiswürdigung erschöpft sich insoweit in einem einzigen Satz. Damit fehlt dem Urteil eine tragfähige Beweisgrundlage.

Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, StV 2013, 684, vom 6. August 2013 – 3 StR 212/13, StV 2013, 703 f., vom 5. November 2013 – 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170 und vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27 f.).

Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat.

Der Hintergrund ist, dass nachprüfbar sein muss, was genau eingeräumt wurde, auch wenn dies dann mit dem BGH durchaus kurz gehalten sein kann. Denn beim Vorsatz können sich durchaus Probleme ergeben, etwa wenn jemand selber meint, einen Tatbestand verwirklicht zu haben, dies aber so von seinem Vorsatz nicht umfasst war. Das war auch im hier betreffenden Fall problematisch, da es um Vertragsschlüsse ging, die mal erfüllt wurden mal nicht, da muss dann doch mal erklärt werden, warum in den nicht erfüllten Verträgen der für den notwendige Vorsatz vorhanden war.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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